RS Vwgh 2006/10/25 2006/15/0223

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Veröffentlicht am 25.10.2006
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §20;
FinStrG §23;

Rechtssatz

Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenso wie bei der Bemessung jeder anderen Freiheitsstrafe auf die Umstände des Einzelfalles, wie insbesondere auf das Ausmaß der Schuld Bedacht zu nehmen. Die Verhängung des gesetzlichen Höchstmaßes setzt vom Unrechtsgehalt her einen atypischen Ausnahmsfall voraus (vgl. Fellner, Finanzstrafgesetz, § 20 Tz 8). Die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht an einer (konkret oder gar abstrakt denkbaren) maximalen Geld- bzw. Wertersatzstrafe orientiert werden, weil - anders als für die Geld- oder Wertersatzstrafe - für die Ersatzfreiheitsstrafe eine absolute Höchstgrenze normiert worden ist, was die gedachte Proportionalität ausschließt (vgl. Fellner, a. a.O.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150223.X04

Im RIS seit

15.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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