RS Vwgh 1969/2/13 0921/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1969
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs3;
KOVGNov 1961 Art2 Abs5;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0730/66 E 27. April 1967 VwSlg 7138 A/1967 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des KOVG 1957 §§ 4 Abs 3, 6, 23, 32, 34, 47, 78, 93 und des BG vom 15.12.1961, BGBl. Nr. 319/1961, Artikel II Absatz 5 ist nicht zu entnehmen, daß ein Leiden deshalb zwingend als mittelbare Dienstbeschädigung anzuerkennen wäre, weil ein Zusammenhang mit einem als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden besteht, obwohl im Zeitpunkte der Entscheidung über die behauptete mittelbare Dienstbeschädigung feststeht, daß die Anerkennung der ersten Schädigung irrtümlich erfolgte. Die Anerkennung als Dienstbeschädigung hat zur Folge, daß das Leiden anerkannt bleibt und Versorgungsleistungen für dieses Leiden weiterhin zu gewähren sind, nicht aber, daß auf der Grundlage der Anerkennung weitere Anerkennungen medizinisch abgrenzbarer Folgeleiden und die Zuerkennung der Versorgungsleistungen für diese weiteren Leiden geboten wären.Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des KOVG 1957 Paragraphen 4, Absatz 3, 6, 23, 32, 34, 47, 78, 93 und des BG vom 15.12.1961, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961,, Artikel römisch zwei Absatz 5 ist nicht zu entnehmen, daß ein Leiden deshalb zwingend als mittelbare Dienstbeschädigung anzuerkennen wäre, weil ein Zusammenhang mit einem als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden besteht, obwohl im Zeitpunkte der Entscheidung über die behauptete mittelbare Dienstbeschädigung feststeht, daß die Anerkennung der ersten Schädigung irrtümlich erfolgte. Die Anerkennung als Dienstbeschädigung hat zur Folge, daß das Leiden anerkannt bleibt und Versorgungsleistungen für dieses Leiden weiterhin zu gewähren sind, nicht aber, daß auf der Grundlage der Anerkennung weitere Anerkennungen medizinisch abgrenzbarer Folgeleiden und die Zuerkennung der Versorgungsleistungen für diese weiteren Leiden geboten wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000921.X01

Im RIS seit

17.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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