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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3 idF 1969/459;Rechtssatz
Eine Eingabe mit der lediglich die Bestellung eines Armenvertreters zwecks Einbringung der Beschwerde beantragt wurde, kann nicht als Beschwerde angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000175.X01Im RIS seit
30.04.2002