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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Ist eine Partei in einem Verwaltungsstrafverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, dessen Bevollmächtigung Formfehler aufweist, so ist gem § 10 Abs 2 AVG in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von der Behörde deren Behebung zu veranlassen.Ist eine Partei in einem Verwaltungsstrafverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, dessen Bevollmächtigung Formfehler aufweist, so ist gem Paragraph 10, Absatz 2, AVG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von der Behörde deren Behebung zu veranlassen.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage VerbesserungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967000213.X02Im RIS seit
10.12.2001