RS Vwgh 1969/2/26 1528/67

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Veröffentlicht am 26.02.1969
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein Bewerber um eine Taxikonzession, der als Taxilenker beschäftigt ist und auf eine ihm bereits erteilte Konzession freiwillig, und zwar aus welchen Motiven immer, verzichtet hat, nicht zur Gruppe "b" der Bewerber (Personen, die noch keine Konzession besitzen und als Taxilenker beschäftigt sind) gerechnet, so ist darin keine mit den Ermessensrichtlinien (Hinweis E 5.7.1966, VwSlg 6967 A/1966) oder sonst mit dem Sinn des Gesetzes in Widerspruch stehende Ermessensübung gelegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1967001528.X01

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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