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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Wird ein Bewerber um eine Taxikonzession, der als Taxilenker beschäftigt ist und auf eine ihm bereits erteilte Konzession freiwillig, und zwar aus welchen Motiven immer, verzichtet hat, nicht zur Gruppe "b" der Bewerber (Personen, die noch keine Konzession besitzen und als Taxilenker beschäftigt sind) gerechnet, so ist darin keine mit den Ermessensrichtlinien (Hinweis E 5.7.1966, VwSlg 6967 A/1966) oder sonst mit dem Sinn des Gesetzes in Widerspruch stehende Ermessensübung gelegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001528.X01Im RIS seit
01.02.2002