RS Vwgh 1969/2/26 1424/67

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Veröffentlicht am 26.02.1969
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §132 lita;
GewO 1859 KP Art4 Abs1;
VStG §19;
VStG §22 Abs1 lita;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ein Verstoss gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung liegt im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt nicht vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit (hier: unbefugte Gewerbeausübung) nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und hiefür abermals bestraft wird. In diesem Falle umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen (Hinweis BGH 4.3.1936, VwSlg 834 A/1936, und VGH 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705 A/1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1967001424.X02

Im RIS seit

08.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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