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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1859 §132 lita;Rechtssatz
Ein Verstoss gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung liegt im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt nicht vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit (hier: unbefugte Gewerbeausübung) nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und hiefür abermals bestraft wird. In diesem Falle umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen (Hinweis BGH 4.3.1936, VwSlg 834 A/1936, und VGH 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705 A/1958).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001424.X02Im RIS seit
08.01.2002Zuletzt aktualisiert am
16.09.2008