RS Vwgh 1969/2/27 1333/67

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Veröffentlicht am 27.02.1969
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67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §62;
  1. KOVG 1957 § 62 heute
  2. KOVG 1957 § 62 gültig ab 01.07.1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1967

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller vor ihrer Entscheidung nach § 62 KOVG bekanntzugeben, ob die von ihm angeführten triftigen Gründe von ihr als solche anerkannt werden.Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller vor ihrer Entscheidung nach Paragraph 62, KOVG bekanntzugeben, ob die von ihm angeführten triftigen Gründe von ihr als solche anerkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1967001333.X02

Im RIS seit

08.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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