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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §62;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller vor ihrer Entscheidung nach § 62 KOVG bekanntzugeben, ob die von ihm angeführten triftigen Gründe von ihr als solche anerkannt werden.Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller vor ihrer Entscheidung nach Paragraph 62, KOVG bekanntzugeben, ob die von ihm angeführten triftigen Gründe von ihr als solche anerkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001333.X02Im RIS seit
08.03.2002