RS Vwgh 1969/2/27 1333/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1969
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Aus der Tatsache einer Auseinandersetzung allein, die die Mutter des Bfrs, welche selbst Ärztin ist, etwa vor 8 Jahren mit dem ärztlichen Sachverständigen hatte, kann noch nicht auf eine Befangenheit des Sachverständigen geschlossen werden. Ebenso aus der Behauptung allein, der ärztliche Sachverständige werde den einmal von ihm bezogenen Standpunkt hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung aus rein subjektiven und anderen als fachlichen Gründen beibehalten. Es handelt sich sohin dabei um keinen triftigen Grund im Sinne des § 63 KOVG 1957 bzw § 62 nach Art I Z 35 der Novelle BGBl Nr 258/1967.Aus der Tatsache einer Auseinandersetzung allein, die die Mutter des Bfrs, welche selbst Ärztin ist, etwa vor 8 Jahren mit dem ärztlichen Sachverständigen hatte, kann noch nicht auf eine Befangenheit des Sachverständigen geschlossen werden. Ebenso aus der Behauptung allein, der ärztliche Sachverständige werde den einmal von ihm bezogenen Standpunkt hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung aus rein subjektiven und anderen als fachlichen Gründen beibehalten. Es handelt sich sohin dabei um keinen triftigen Grund im Sinne des Paragraph 63, KOVG 1957 bzw Paragraph 62, nach Artikel römisch eins, Ziffer 35, der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 258 aus 1967,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1967001333.X01

Im RIS seit

08.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten