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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §62;Rechtssatz
Aus der Tatsache einer Auseinandersetzung allein, die die Mutter des Bfrs, welche selbst Ärztin ist, etwa vor 8 Jahren mit dem ärztlichen Sachverständigen hatte, kann noch nicht auf eine Befangenheit des Sachverständigen geschlossen werden. Ebenso aus der Behauptung allein, der ärztliche Sachverständige werde den einmal von ihm bezogenen Standpunkt hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung aus rein subjektiven und anderen als fachlichen Gründen beibehalten. Es handelt sich sohin dabei um keinen triftigen Grund im Sinne des § 63 KOVG 1957 bzw § 62 nach Art I Z 35 der Novelle BGBl Nr 258/1967.Aus der Tatsache einer Auseinandersetzung allein, die die Mutter des Bfrs, welche selbst Ärztin ist, etwa vor 8 Jahren mit dem ärztlichen Sachverständigen hatte, kann noch nicht auf eine Befangenheit des Sachverständigen geschlossen werden. Ebenso aus der Behauptung allein, der ärztliche Sachverständige werde den einmal von ihm bezogenen Standpunkt hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung aus rein subjektiven und anderen als fachlichen Gründen beibehalten. Es handelt sich sohin dabei um keinen triftigen Grund im Sinne des Paragraph 63, KOVG 1957 bzw Paragraph 62, nach Artikel römisch eins, Ziffer 35, der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 258 aus 1967,.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001333.X01Im RIS seit
08.03.2002