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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Rechtssatz
Eine bereits einmal anerkannte Dienstbeschädigung darf bei künftigen Rentenbemessungsverfahren nicht ohne weiteres übergangen werden. Der Kriegsbeschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einschätzung der als Dienstbeschädigung erkannten Gesundheitsschädigungen, auch wenn diese nur in leichtester Form gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001275.X02Im RIS seit
16.04.2002