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L82000 BauordnungRechtssatz
"Nachbar" ist im allgemeinen der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundstücke, allenfalls der Inhaber eines Baurechtes. Maßgebend ist in der Regel der Grundbuchstand, doch ist auch außerbücherlicher Eigentumserwerb zu beachten. Die faktische Übergabe kann demnach, wenn die Ersitzungszeit des § 1470 ABGB nicht abgelaufen ist, den Inhaber nicht zum "Nachbar" des Bauverfahrens machen."Nachbar" ist im allgemeinen der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundstücke, allenfalls der Inhaber eines Baurechtes. Maßgebend ist in der Regel der Grundbuchstand, doch ist auch außerbücherlicher Eigentumserwerb zu beachten. Die faktische Übergabe kann demnach, wenn die Ersitzungszeit des Paragraph 1470, ABGB nicht abgelaufen ist, den Inhaber nicht zum "Nachbar" des Bauverfahrens machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000587.X01Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013