RS Vwgh 1969/3/3 0587/68

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Veröffentlicht am 03.03.1969
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L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

"Nachbar" ist im allgemeinen der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundstücke, allenfalls der Inhaber eines Baurechtes. Maßgebend ist in der Regel der Grundbuchstand, doch ist auch außerbücherlicher Eigentumserwerb zu beachten. Die faktische Übergabe kann demnach, wenn die Ersitzungszeit des § 1470 ABGB nicht abgelaufen ist, den Inhaber nicht zum "Nachbar" des Bauverfahrens machen."Nachbar" ist im allgemeinen der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundstücke, allenfalls der Inhaber eines Baurechtes. Maßgebend ist in der Regel der Grundbuchstand, doch ist auch außerbücherlicher Eigentumserwerb zu beachten. Die faktische Übergabe kann demnach, wenn die Ersitzungszeit des Paragraph 1470, ABGB nicht abgelaufen ist, den Inhaber nicht zum "Nachbar" des Bauverfahrens machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000587.X01

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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