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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §57 Abs1;Rechtssatz
Für die Geltendmachung der Haftung des Arbeitgebers gemäß § 72 EStG 1953 ist das Finanzamt der Betriebsstätte des Arbeitgebers zuständig.Für die Geltendmachung der Haftung des Arbeitgebers gemäß Paragraph 72, EStG 1953 ist das Finanzamt der Betriebsstätte des Arbeitgebers zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001866.X01Im RIS seit
15.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015