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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BSVG §2 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Die ausdrückliche Einbeziehung der in Betracht kommenden Nebengewerbe in das BSVG erfolgte unabhängig davon, ob diese bereits im Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes enthalten und daher schon vor dem ASRÄG "mitversichert" gewesen sind oder nicht. Es sollte nämlich sicher gestellt werden, dass für Landwirte keine zweite Versicherungspflicht nach dem durch das ASRÄG 1997 neu eingeführten § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG entsteht, und es bestand seitens des Gesetzgebers die Absicht, auch die Einkünfte aus diesen Nebenbetrieben zusätzlich zum Einheitswert in die Beitragsgrundlage nach dem BSVG einzubeziehen (vgl. das Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0140). Auf eine vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 2 Abs. 3a Gewerbeordnung 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen zu erlassende Verordnung, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind, kommt es daher für die besagte Beurteilung ebenso wenig an wie auf den Erlass "Einkommensteuerrichtlinie 2000".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080046.X01Im RIS seit
05.12.2006Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011