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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang Bedarf anzunehmen ist, ist nur in Ansehung der tatsächlichen Verhältnisse von Angebot und Nachfrage Sachverhaltsfeststellung und insoweit ein Akt der Beweiswürdigung, im Ergebnis jedoch handelt es sich um die Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter den unbestimmten Gesetzesbegriff "Bedarf" des § 5 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes und somit um die Entscheidung einer Rechtsfrage.Die Beantwortung der Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang Bedarf anzunehmen ist, ist nur in Ansehung der tatsächlichen Verhältnisse von Angebot und Nachfrage Sachverhaltsfeststellung und insoweit ein Akt der Beweiswürdigung, im Ergebnis jedoch handelt es sich um die Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter den unbestimmten Gesetzesbegriff "Bedarf" des Paragraph 5, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes und somit um die Entscheidung einer Rechtsfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001542.X01Im RIS seit
03.05.2002Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015