RS Vwgh 1969/3/5 1542/68

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Veröffentlicht am 05.03.1969
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1859 §18 Abs3;
GewO 1859 §23 Abs8;

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang Bedarf anzunehmen ist, ist nur in Ansehung der tatsächlichen Verhältnisse von Angebot und Nachfrage Sachverhaltsfeststellung und insoweit ein Akt der Beweiswürdigung, im Ergebnis jedoch handelt es sich um die Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter den unbestimmten Gesetzesbegriff "Bedarf" des § 5 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes und somit um die Entscheidung einer Rechtsfrage.Die Beantwortung der Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang Bedarf anzunehmen ist, ist nur in Ansehung der tatsächlichen Verhältnisse von Angebot und Nachfrage Sachverhaltsfeststellung und insoweit ein Akt der Beweiswürdigung, im Ergebnis jedoch handelt es sich um die Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter den unbestimmten Gesetzesbegriff "Bedarf" des Paragraph 5, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes und somit um die Entscheidung einer Rechtsfrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001542.X01

Im RIS seit

03.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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