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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §122 Abs1;Rechtssatz
Aus der Natur der einstweiligen Verfügung ergibt sich, daß bei ihrer Anwendung eine Situation gegeben sein muß, die zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert (hier: Einzäunung einer Schottergrube (Baggersee) zum Schutze des Grundwassers).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001147.X02Im RIS seit
11.04.2002Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015