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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §122 Abs1;Rechtssatz
Falls eine einstweilige Verfügung der vorläufigen Gefahrenabwehr dient, muß zwischen der einstweiligen Verfügung und einer künftigen endgültigen Maßnahme sowohl ein sachlicher wie auch ein rechtlicher Zusammenhang bestehen. In derartigen Fällen kann nicht Inhalt einer einstweiligen Verfügung sein, was nicht Gegenstand einer endgültigen Maßnahme sein kann (Hinweis E VwGH 23.1.1958, VwSlg 4536 A/1958, und E 27.9.1968, 1654/67, hier: Einzäunung einer Schottergrube (Baggersee) zum Schutze des Grundwassers)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001147.X01Im RIS seit
11.04.2002Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015