RS Vwgh 1969/3/11 0648/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1969
beobachten
merken

Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0647/68 E 11. März 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt in Art 13 StGG 1867 und Art 10 der Europ. Menschenrechtskonvention muss es auch vom Standpunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf freie Meinungsäußerung als zulässig angesehen werden, wenn Art VIII Abs 1 lit a EGVG 1950 die Störung der Ordnung an öffentlichen Orten unter Strafsanktion stellt, wobei das Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, auch in der Äußerung einer Meinung bestehen kann (hier: Streuen von Flugzetteln beim Opernball).Im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt in Artikel 13, StGG 1867 und Artikel 10, der Europ. Menschenrechtskonvention muss es auch vom Standpunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf freie Meinungsäußerung als zulässig angesehen werden, wenn Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 die Störung der Ordnung an öffentlichen Orten unter Strafsanktion stellt, wobei das Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, auch in der Äußerung einer Meinung bestehen kann (hier: Streuen von Flugzetteln beim Opernball).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000648.X02

Im RIS seit

14.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten