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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs5 idF 1967/258;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0904/68 E 17. Oktober 1968 VwSlg 7422 A/1968 RS 1Stammrechtssatz
Durch die ab 1.7.1967 geltende Bestimmung des § 13 Abs 5 KOVG idF des BGBl Nr 258/1967 hat der Gesetzgeber für die Ermittlung des Einkommens des Übergebers eines landwirtschaftlichen Betriebes eine Pauschalregelung getroffen, die es nicht zulässt Sonder- oder Ausnahmefälle zu berücksichtigen.Durch die ab 1.7.1967 geltende Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr 258 aus 1967, hat der Gesetzgeber für die Ermittlung des Einkommens des Übergebers eines landwirtschaftlichen Betriebes eine Pauschalregelung getroffen, die es nicht zulässt Sonder- oder Ausnahmefälle zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001745.X01Im RIS seit
10.06.2002