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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Rechtssatz
Auch im Verfahren nach § 8a KOVG ist, soferne Befundänderungen herauskommen (oder Neuanerkennungen erfolgen) und die Einschätzung nach den Erfahrungen der Berufskunde begehrt wird, eine solche Einschätzung durchzuführen (Hinweis E 13.6.1960, 0501/57, VwSlg 5321 A/1960).Auch im Verfahren nach Paragraph 8 a, KOVG ist, soferne Befundänderungen herauskommen (oder Neuanerkennungen erfolgen) und die Einschätzung nach den Erfahrungen der Berufskunde begehrt wird, eine solche Einschätzung durchzuführen (Hinweis E 13.6.1960, 0501/57, VwSlg 5321 A/1960).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001096.X01Im RIS seit
08.04.2002