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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs3 litd;Rechtssatz
Ist von mehreren mitbeteiligten Parteien nur eine bei der mündlichen Verhandlung vor dem VwGH vertreten, dann gebührt dieser der Verhandlungsaufwand in der vollen Höhe (Keine Teilung!).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000969.X04Im RIS seit
04.06.2002