Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §308;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Mathis und die Hofräte Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Leibrecht und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Magistratskonzipist Dr. Macho, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien IV, Kolschitzkygasse 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. Juli 1968, Zl. Vd-93/7-1968 (mitbeteiligte Parteien:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Mathis und die Hofräte Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Leibrecht und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Magistratskonzipist Dr. Macho, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, Kolschitzkygasse 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. Juli 1968, Zl. Vd-93/7-1968 (mitbeteiligte Parteien:
Land Tirol, vertreten durch das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Personalreferat, in Innsbruck und Ing. PA in S), betreffend Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG, zu Recht erkannt:Land Tirol, vertreten durch das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Personalreferat, in Innsbruck und Ing. PA in S), betreffend Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 308, ASVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Amt der Tiroler Landesregierung stellte mit Schreiben vom 24. April 1963 bei der beschwerdeführenden Partei den Antrag, für den mit Wirkung vom 1. Jänner 1963 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommenen Ing. PA, der um Anrechnung bestimmter, im einzelnen näher bezeichneter, zwischen dem 29. Juli 1935 und dem 31. Dezember 1962 gelegener Vordienstzeiten (insgesamt 31 Jahre, ein Monat) für den Ruhegenuß angesucht habe, den gebührenden Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG zu überweisen. Unter einem ersuchte die genannte Behörde um Mitteilung, für welche Zeiten der Überweisungsbetrag geleistet werde und wie er berechnet worden sei. Die beschwerdeführende Partei ließ daraufhin dem Amt der Tiroler Landesregierung eine mit 15. März 1965 datierte Erledigung zugehen. In dieser führte sie aus, daß Ing. PA ab 1. Jänner 1963 den Pensionsbestimmungen der genannten Behörde unterliege, daß bis zu diesem Tag in der Pensionsversicherung die in der der Erledigung angeschlossenen Aufstellung aufscheinenden Versicherungszeiten nachgewiesen seien und daß der Anrechnungszeitraum gemäß § 233 ASVG bis zum 1. Juli 1960 zurückreiche; auf Grund der gemäß § 238 ASVG ermittelten Bemessungsgrundlage von S 3.684,-- ergebe sich, daß für 30 Monate an Beitragszeiten - es handelte sich hiebei um die Zeiten der Beschäftigung des Ing. PA bei der Landesbaudirektion Innsbruck vom 1. Juli 1960 bis 31. Dezember 1962 - je 7 % der Bemessungsgrundlage, d. s. je S 257,88, somit S 7.736,40, als Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG zu leisten seien. Die beschwerdeführende Partei fügte bei, daß die Anweisung dieses Betrages nach Anrechnung der Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses und nach Übermittlung der Durchschrift des Anrechnungsbescheides erfolgen werde. Das Amt der Tiroler Landesregierung sprach sodann mit Bescheid vom 27. Juni 1966 aus, daß Ing. PA bestimmte näher bezeichnete, zwischen dem 5. Dezember 1934 und dem 31. Dezember 1962 gelegene Beschäftigungszeiten im Gesamtausmaß von 21 Jahren unbedingt und weitere Beschäftigungszeiten vom 19. November 1936 bis zum 6. Februar 1937 im Ausmaß von 4 Monaten und 18 Tagen (richtig wohl: 2 Monaten und 18 Tagen) bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, des Übertrittes in den Ruhestand oder des während des Dienststandes eingetretenen Todes nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in Verbindung mit § 3 des Landesbeamtengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 7/1949, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet würden. Dem Bescheid war eine Belehrung des Inhaltes angefügt, daß darüber, ob und inwieweit der genannte Dienstnehmer für die Anrechnung seiner Ruhegenußvordienstzeiten einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten habe, erst entschieden werden könne, wenn feststehe, für welche der angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten das Land einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalte (§ 56 des Pensionsgesetzes 1965); gegebenenfalls werde Ing. PA über die Verpflichtung zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages einen gesonderten Bescheid erhalten. Nachdem das Amt der Tiroler Landesregierung eine Ausfertigung dieses Bescheides "mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung wegen Leistung des Überweisungsbetrages gem. § 308 ASVG" der beschwerdeführenden Partei übermittelt hatte, erging von ihr an das Amt der Tiroler Landesregierung ein mit 27. Juli 1966 datiertes Schreiben. In ihm wurde ausgeführt, daß mit dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27. Juni 1966 von Ing. PA in der Pensionsversicherung erworbene anrechenbare Versicherungsmonate vom 1. Juli 1960 bis 31. Dezember 1962, und zwar als 30 Beitragsmonate, für die Bemessung des Ruhegenusses anläßlich der Übernahme in das versicherungsfreie Dienstverhältnis angerechnet worden seien und der sich für diese Zeiten ergebende Überweisungsbetrag gemäß §§ 308 ff. ASVG in der Höhe von S 7.736,40 im Dezember 1967 an die Tiroler Landes-Hypothekenanstalt zugunsten des Kontos "Amt der Tiroler Landesregierung, Landesfinanzverwaltung, Nr. 61.007" über wiesen werden würde. Weiters erging auch an Ing. PA eine mit demselben Tag datierte Erledigung der beschwerdeführenden Partei mit folgendem Wortlaut:Das Amt der Tiroler Landesregierung stellte mit Schreiben vom 24. April 1963 bei der beschwerdeführenden Partei den Antrag, für den mit Wirkung vom 1. Jänner 1963 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommenen Ing. PA, der um Anrechnung bestimmter, im einzelnen näher bezeichneter, zwischen dem 29. Juli 1935 und dem 31. Dezember 1962 gelegener Vordienstzeiten (insgesamt 31 Jahre, ein Monat) für den Ruhegenuß angesucht habe, den gebührenden Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 308, ASVG zu überweisen. Unter einem ersuchte die genannte Behörde um Mitteilung, für welche Zeiten der Überweisungsbetrag geleistet werde und wie er berechnet worden sei. Die beschwerdeführende Partei ließ daraufhin dem Amt der Tiroler Landesregierung eine mit 15. März 1965 datierte Erledigung zugehen. In dieser führte sie aus, daß Ing. PA ab 1. Jänner 1963 den Pensionsbestimmungen der genannten Behörde unterliege, daß bis zu diesem Tag in der Pensionsversicherung die in der der Erledigung angeschlossenen Aufstellung aufscheinenden Versicherungszeiten nachgewiesen seien und daß der Anrechnungszeitraum gemäß Paragraph 233, ASVG bis zum 1. Juli 1960 zurückreiche; auf Grund der gemäß Paragraph 238, ASVG ermittelten Bemessungsgrundlage von S 3.684,-- ergebe sich, daß für 30 Monate an Beitragszeiten - es handelte sich hiebei um die Zeiten der Beschäftigung des Ing. PA bei der Landesbaudirektion Innsbruck vom 1. Juli 1960 bis 31. Dezember 1962 - je 7 % der Bemessungsgrundlage, d. s. je S 257,88, somit S 7.736,40, als Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 308, ASVG zu leisten seien. Die beschwerdeführende Partei fügte bei, daß die Anweisung dieses Betrages nach Anrechnung der Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses und nach Übermittlung der Durchschrift des Anrechnungsbescheides erfolgen werde. Das Amt der Tiroler Landesregierung sprach sodann mit Bescheid vom 27. Juni 1966 aus, daß Ing. PA bestimmte näher bezeichnete, zwischen dem 5. Dezember 1934 und dem 31. Dezember 1962 gelegene Beschäftigungszeiten im Gesamtausmaß von 21 Jahren unbedingt und weitere Beschäftigungszeiten vom 19. November 1936 bis zum 6. Februar 1937 im Ausmaß von 4 Monaten und 18 Tagen (richtig wohl: 2 Monaten und 18 Tagen) bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, des Übertrittes in den Ruhestand oder des während des Dienststandes eingetretenen Todes nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in Verbindung mit Paragraph 3, des Landesbeamtengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 7 aus 1949,, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet würden. Dem Bescheid war eine Belehrung des Inhaltes angefügt, daß darüber, ob und inwieweit der genannte Dienstnehmer für die Anrechnung seiner Ruhegenußvordienstzeiten einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten habe, erst entschieden werden könne, wenn feststehe, für welche der angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten das Land einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalte (Paragraph 56, des Pensionsgesetzes 1965); gegebenenfalls werde Ing. PA über die Verpflichtung zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages einen gesonderten Bescheid erhalten. Nachdem das Amt der Tiroler Landesregierung eine Ausfertigung dieses Bescheides "mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung wegen Leistung des Überweisungsbetrages gem. Paragraph 308, ASVG" der beschwerdeführenden Partei übermittelt hatte, erging von ihr an das Amt der Tiroler Landesregierung ein mit 27. Juli 1966 datiertes Schreiben. In ihm wurde ausgeführt, daß mit dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27. Juni 1966 von Ing. PA in der Pensionsversicherung erworbene anrechenbare Versicherungsmonate vom 1. Juli 1960 bis 31. Dezember 1962, und zwar als 30 Beitragsmonate, für die Bemessung des Ruhegenusses anläßlich der Übernahme in das versicherungsfreie Dienstverhältnis angerechnet worden seien und der sich für diese Zeiten ergebende Überweisungsbetrag gemäß Paragraphen 308, ff. ASVG in der Höhe von S 7.736,40 im Dezember 1967 an die Tiroler Landes-Hypothekenanstalt zugunsten des Kontos "Amt der Tiroler Landesregierung, Landesfinanzverwaltung, Nr. 61.007" über wiesen werden würde. Weiters erging auch an Ing. PA eine mit demselben Tag datierte Erledigung der beschwerdeführenden Partei mit folgendem Wortlaut:
"Betr.: Übernahme in das versicherungsfreie Dienstverhältnis, Anrechnung der Vordienstzeiten und Überweisungsbetrag gem. §§ 308 ff. ASVG."Betr.: Übernahme in das versicherungsfreie Dienstverhältnis, Anrechnung der Vordienstzeiten und Überweisungsbetrag gem. Paragraphen 308, ff. ASVG.
Laut Mitteilung Ihrer Dienststelle wurden Sie mit 1. 1. 1963 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis übernommen.
Aus diesem Anlaß hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gem. §§ 308 ff. ASVG einen Überweisungsbetrag zu leisten.Aus diesem Anlaß hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gem. Paragraphen 308, ff. ASVG einen Überweisungsbetrag zu leisten.
Über die Anzahl der anrechenbaren Versicherungsmonate und die Höhe des Überweisungsbetrages gehen Ihnen in der Anlage zwei Durchschriften zu.
Für die bei Bemessung des Ruhegenusses nicht berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten - für die von Ihnen geleisteten Beiträge zur freiwilligen Weiter-Höherversicherung - für die gem. § 31 SV-NG entrichteten Beiträge wird Ihnen gemäß § 308 Abs. 3 lit. a, b der Betrag von S 195,-- (in Worten Schilling einhundertneunzigfünf 0/100) in den nächsten Tagen im Wege der Postsparkasse an Ihre Anschrift überwiesen.Für die bei Bemessung des Ruhegenusses nicht berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten - für die von Ihnen geleisteten Beiträge zur freiwilligen Weiter-Höherversicherung - für die gem. Paragraph 31, SV-NG entrichteten Beiträge wird Ihnen gemäß Paragraph 308, Absatz 3, Litera a, b, der Betrag von S 195,-- (in Worten Schilling einhundertneunzigfünf 0/100) in den nächsten Tagen im Wege der Postsparkasse an Ihre Anschrift überwiesen.
Die Zusammensetzung dieses Betrages ist aus der Anlage ersichtlich.
Durch die Zahlung des Überweisungsbetrages und die Rückzahlung der Beiträge sind sämtliche Ansprüche aus der Pensionsversicherung bis inkl. 31. 12. 1962 entfertigt:"
Diese Erledigung wurde nachweislich am 30. Juli 1966 der Gattin des Ing. PA, FA, ausgefolgt. Ing. PA erhob mit seiner an den Landeshauptmann von Tirol gerichteten Eingabe vom 24. August 1966 gegen die angeführte Erledigung einen Einspruch. Er bezeichnete hiebei diese Erledigung als "Verständigung" und verwies zur Begründung seines Einspruches auf seine Eingaben an die beschwerdeführende Partei vom 28. Dezember 1965 und vom 7. Februar 1966; weiters führte er aus, daß nach dem ihm zugegangenen Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 17. Februar 1966 seine Einwendungen in den beiden vorgenannten Schreiben zur Kenntnis genommen, beim abschließenden Feststellungsverfahren jedoch nicht berücksichtigt worden seien. In den beiden zitierten Schreiben hatte Ing. PA vorgebracht, daß auch für seine Beschäftigungszeiten bis 31. Juli 1945 ein Überweisungsbetrag zu leisten sei, wobei er insbesondere in diesem Zusammenhang hervorhob, daß bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes - entgegen der Anschauung der beschwerdeführenden Partei - auch die Zeiten seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen gewesen wären. Das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelte mit Schreiben vom 7. September 1966 den Einspruch der beschwerdeführenden Partei, bei der er am 16. September 1966 einlangte. Das Amt der Tiroler Landesregierung hatte im übrigen bereits mit Schreiben vom 6. September 1966 die beschwerdeführende Partei ersucht, diese möge bescheidmäßig darüber absprechen, welche Versicherungsmonate angerechnet würden und wie sie die Höhe des Überweisungsbetrages rechne, da das Schreiben vom 27. Juli 1966 nicht als Bescheid gewertet werden könne. Nachdem die genannte Behörde mit einem weiteren Schreiben vom 28. Dezember 1966 ihr Ersuchen wiederholt hatte, teilte die beschwerdeführende Partei dem Amt der Tiroler Landesregierung mit Schreiben vom 10. Februar 1967 ihre Auffassung mit, daß der "Entscheidung" vom 27. Juli 1966 "nach der einheitlichen Judikatur" Bescheidcharakter zukomme, und beantragte - ebenso wie bereits in der zum Einspruch erstatteten Stellungnahme vom 28. Oktober 1966 die Zurückweisung des Einspruches wegen verspäteter Einbringung. Die belangte Behörde sprach sodann mit dem angefochtenen Bescheid aus, daß dem Einspruch des Ing. PA gegen das Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 27. Juli 1966 - das als Bescheid zu werten sei - Folge gegeben und in Abänderung dieses Bescheides auch weitere im einzelnen bezeichnete, zwischen dem 29. Juli1935 und dem 31. Juli 1945 gelegene Zeiten der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde zu legen seien und hiefür ein Überweisungsbetrag an die Tiroler Landesregierung als Dienstgeber im gesetzlich vorn geschriebenen Ausmaß geleistet werden müsse. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde auch ausdrücklich angeführt, daß Ing. PA gegen das Schreiben der beschwerdeführenden Partei "zulässig und rechtzeitig" gemäß § 412 ASVG Einspruch erhoben habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde unter Heranziehung der Bestimmungen des § 251 a GSPVG und des § 233 ASVG dar, daß bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes auch die von Ing. PA erworbenen Versicherungszeiten als selbständiger Gewerbetreibender vom 1. Jänner 1952 bis 31. Juli 1960 heranzuziehen seien, sich demzufolge die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Beschäftigungszeiten als anrechenbar erwiesen und für sie daher auch ein Überweisungsbetrag zu leisten sei.Diese Erledigung wurde nachweislich am 30. Juli 1966 der Gattin des Ing. PA, FA, ausgefolgt. Ing. PA erhob mit seiner an den Landeshauptmann von Tirol gerichteten Eingabe vom 24. August 1966 gegen die angeführte Erledigung einen Einspruch. Er bezeichnete hiebei diese Erledigung als "Verständigung" und verwies zur Begründung seines Einspruches auf seine Eingaben an die beschwerdeführende Partei vom 28. Dezember 1965 und vom 7. Februar 1966; weiters führte er aus, daß nach dem ihm zugegangenen Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 17. Februar 1966 seine Einwendungen in den beiden vorgenannten Schreiben zur Kenntnis genommen, beim abschließenden Feststellungsverfahren jedoch nicht berücksichtigt worden seien. In den beiden zitierten Schreiben hatte Ing. PA vorgebracht, daß auch für seine Beschäftigungszeiten bis 31. Juli 1945 ein Überweisungsbetrag zu leisten sei, wobei er insbesondere in diesem Zusammenhang hervorhob, daß bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes - entgegen der Anschauung der beschwerdeführenden Partei - auch die Zeiten seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen gewesen wären. Das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelte mit Schreiben vom 7. September 1966 den Einspruch der beschwerdeführenden Partei, bei der er am 16. September 1966 einlangte. Das Amt der Tiroler Landesregierung hatte im übrigen bereits mit Schreiben vom 6. September 1966 die beschwerdeführende Partei ersucht, diese möge bescheidmäßig darüber absprechen, welche Versicherungsmonate angerechnet würden und wie sie die Höhe des Überweisungsbetrages rechne, da das Schreiben vom 27. Juli 1966 nicht als Bescheid gewertet werden könne. Nachdem die genannte Behörde mit einem weiteren Schreiben vom 28. Dezember 1966 ihr Ersuchen wiederholt hatte, teilte die beschwerdeführende Partei dem Amt der Tiroler Landesregierung mit Schreiben vom 10. Februar 1967 ihre Auffassung mit, daß der "Entscheidung" vom 27. Juli 1966 "nach der einheitlichen Judikatur" Bescheidcharakter zukomme, und beantragte - ebenso wie bereits in der zum Einspruch erstatteten Stellungnahme vom 28. Oktober 1966 die Zurückweisung des Einspruches wegen verspäteter Einbringung. Die belangte Behörde sprach sodann mit dem angefochtenen Bescheid aus, daß dem Einspruch des Ing. PA gegen das Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 27. Juli 1966 - das als Bescheid zu werten sei - Folge gegeben und in Abänderung dieses Bescheides auch weitere im einzelnen bezeichnete, zwischen dem 29. Juli1935 und dem 31. Juli 1945 gelegene Zeiten der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde zu legen seien und hiefür ein Überweisungsbetrag an die Tiroler Landesregierung als Dienstgeber im gesetzlich vorn geschriebenen Ausmaß geleistet werden müsse. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde auch ausdrücklich angeführt, daß Ing. PA gegen das Schreiben der beschwerdeführenden Partei "zulässig und rechtzeitig" gemäß Paragraph 412, ASVG Einspruch erhoben habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde unter Heranziehung der Bestimmungen des Paragraph 251, a GSPVG und des Paragraph 233, ASVG dar, daß bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes auch die von Ing. PA erworbenen Versicherungszeiten als selbständiger Gewerbetreibender vom 1. Jänner 1952 bis 31. Juli 1960 heranzuziehen seien, sich demzufolge die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Beschäftigungszeiten als anrechenbar erwiesen und für sie daher auch ein Überweisungsbetrag zu leisten sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei macht unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 412 Abs. 1 ASVG geltend, daß Ing. PA seinen Einspruch gegen die Entscheidung vom 27. Juli 1966, "welcher nach der Judikatur Bescheidcharakter zukommt", beim Landeshauptmann von Tirol zwar schon am 25. August 1966 eingebracht habe, dieser Einspruch jedoch bei der beschwerdeführenden Partei als dem zuständigen Versicherungsträger erst am 16. September 1966 eingelangt sei; da aber die Tage des Postenlaufes nur insoweit nicht in die Frist gemäß § 33 Abs. 3 AVG 1950 einzurechnen seien, als es sich um den Postenlauf zur richtigen Stelle handle, wäre der Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist zurückzuweisen gewesen.Die beschwerdeführende Partei macht unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 412, Absatz eins, ASVG geltend, daß Ing. PA seinen Einspruch gegen die Entscheidung vom 27. Juli 1966, "welcher nach der Judikatur Bescheidcharakter zukommt", beim Landeshauptmann von Tirol zwar schon am 25. August 1966 eingebracht habe, dieser Einspruch jedoch bei der beschwerdeführenden Partei als dem zuständigen Versicherungsträger erst am 16. September 1966 eingelangt sei; da aber die Tage des Postenlaufes nur insoweit nicht in die Frist gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG 1950 einzurechnen seien, als es sich um den Postenlauf zur richtigen Stelle handle, wäre der Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist zurückzuweisen gewesen.
Der von der beschwerdeführenden Partei herangezogene § 412 Abs. 1 ASVG besagt in seinen ersten drei Sätzen, daß Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden können, weiters, daß der Einspruch den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten hat, und daß der Einspruch beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen ist. Nach diesen Bestimmungen kann demnach ein Einspruch - über den nach § 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG der Landeshauptmann entscheidet - gegen die Erledigung eines Versicherungsträgers nur dann erhoben werden, wenn es sich bei dieser Erledigung um einen Bescheid handelt, und es käme daher im gegenständlichen Fall eine verspätete Einbringung des Einspruches -Der von der beschwerdeführenden Partei herangezogene Paragraph 412, Absatz eins, ASVG besagt in seinen ersten drei Sätzen, daß Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden können, weiters, daß der Einspruch den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten hat, und daß der Einspruch beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen ist. Nach diesen Bestimmungen kann demnach ein Einspruch - über den nach Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG der Landeshauptmann entscheidet - gegen die Erledigung eines Versicherungsträgers nur dann erhoben werden, wenn es sich bei dieser Erledigung um einen Bescheid handelt, und es käme daher im gegenständlichen Fall eine verspätete Einbringung des Einspruches -
wie sie die beschwerdeführende Partei behauptet - nur dann in Betracht, wenn die an Ing. PA gerichtete Erledigung der beschwerdeführenden Partei vom 27. Juni 1966 tatsächlich als Bescheid anzusehen ist.
Hiezu ist vorerst festzustellen, daß diese Erledigung sich nicht als Bescheid bezeichnet und bei ihr auch sonst nicht den Formvorschriften des § 58 Abs. 1 und 2 AVG 1950 - die gemäß § 357 ASVG für das Verfahren vor den Versicherungsträgern entsprechend gelten - Rechnung getragen ist. Dessenungeachtet würde sie aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere die Erkenntnisse vom 12. September 1946, Slg. N. F. Nr. 16/A, vom 27. September 1950, Slg. N. F. Nr. 1646/A, und vom 21. September 1951, Slg. N. F. Nr. 2234/A) einen Bescheid darstellen, wenn der Wille der beschwerdeführenden Partei erkennbar darauf gerichtet gewesen wäre, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 410 ASVG in Verbindung mit § 355 Z. 4 dieses Gesetzes in einer der Rechtskraft fähigen Weise in einer die Leistung eines Überweisungsbetrages betreffenden Angelegenheit die sich aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Ing. PA als Versicherten bzw. des Landes Tirol als Dienstgebers festzustellen. Es ist daher im vorliegenden Falle die an den genannten Dienstnehmer gerichtete Erledigung vom 27. Juli 1966 im einzelnen daraufhin zu untersuchen, ob in ihr eine derartige Absicht der Behörde zum Ausdruck kommt.Hiezu ist vorerst festzustellen, daß diese Erledigung sich nicht als Bescheid bezeichnet und bei ihr auch sonst nicht den Formvorschriften des Paragraph 58, Absatz eins und 2 AVG 1950 - die gemäß Paragraph 357, ASVG für das Verfahren vor den Versicherungsträgern entsprechend gelten - Rechnung getragen ist. Dessenungeachtet würde sie aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere die Erkenntnisse vom 12. September 1946, Slg. N. F. Nr. 16/A, vom 27. September 1950, Slg. N. F. Nr. 1646/A, und vom 21. September 1951, Slg. N. F. Nr. 2234/A) einen Bescheid darstellen, wenn der Wille der beschwerdeführenden Partei erkennbar darauf gerichtet gewesen wäre, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 355, Ziffer 4, dieses Gesetzes in einer der Rechtskraft fähigen Weise in einer die Leistung eines Überweisungsbetrages betreffenden Angelegenheit die sich aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Ing. PA als Versicherten bzw. des Landes Tirol als Dienstgebers festzustellen. Es ist daher im vorliegenden Falle die an den genannten Dienstnehmer gerichtete Erledigung vom 27. Juli 1966 im einzelnen daraufhin zu untersuchen, ob in ihr eine derartige Absicht der Behörde zum Ausdruck kommt.
Was zunächst die beiden ersten Absätze der Erledigung betrifft, so wird in ihnen - wie bereits ihrem oben wiedergegebenen Wortlaut entnommen werden kann - festgestellt, daß Ing. PA auf Grund einer Mitteilung seiner Dienststelle in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis übernommen worden sei und daß aus diesem Anlaß die beschwerdeführende Partei gemäß §§ 308 ff. ASVG einen Überweisungsbetrag zu leisten habe. Im dritten Absatz der Erledigung wird erklärt, daß dem Adressaten - Ing. PA - in der Anlage zwei Durchschriften über die Anzahl der anrechenbaren Versicherungsmonate und die Höhe des Überweisungsbetrages zugingen. Zunächst sei hervorgehoben, daß zwar nach § 308 Abs. 1 ASVG nur der Dienstgeber, nicht aber der Dienstnehmer berechtigt ist, den Antrag auf Leistung des Überweisungsbetrages zu stellen, daß jedoch dessenungeachtet in dem diesbezüglichen Verfahren dem Dienstnehmer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 zukommt; dies deshalb, weil zufolge der Auswirkungen der Leistung des Überweisungsbetrages auf die Versicherungsleistung bzw. auf den Ruhe(Versorgungs)genuß das Vorhandensein eines rechtlichen Interesses im Sinne der genannten Gesetzesstelle beim Dienstnehmer gegeben ist und diesem daher auch ein Bescheid, mit dem über einen solchen Antrag des Dienstgebers entschieden worden ist, zugestellt werden muß (siehe hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 8. Jänner 1969, Zl. 951/68, mit welchem ebenfalls über eine Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol in Angelegenheit der Leistung eines Überweisungsbetrages entschieden worden ist). Was jedoch die Frage betrifft, ob mit den in Rede stehenden drei ersten Absätzen der Erledigung der beschwerdeführenden Partei vom 27. Juli 1966 in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über den Antrag des Amtes der Tiroler Landesregierung als Dienstgebers entschieden werden sollte, so muß auf das Nichtvorhandensein eines solchen Bescheidwillens schon daraus geschlossen werden, daß - wie bereits aus den obigen Ausführungen hervorgeht - dem Amt der Tiroler Landesregierung gesonderte Erledigungen (vom 15. März 1965 und vom 27. Juli 1966) zugegangen sind, die sich aber in ihrem Wortlaut von der an Ing. PA ergangenen Erledigung wesentlich unterscheiden; bei dieser Betrachtungsweise könnte demnach zwar bei den an das Amt der Tiroler Landesregierung gerichteten - im übrigen ebenfalls nicht als Bescheid bezeichneten - Erledigungen, nicht aber bei den zur Erörterung stehenden ersten drei Absätzen der an Ing. PA adressierten Erledigungen ein Bescheidwille der beschwerdeführenden Partei in Betracht kommen. Der vierte und fünfte Absatz der letztgenannten Erledigung enthalten die Mitteilung, daß Ing. PA für die bei der Bemessung des Ruhegenusses nicht berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten gemäß § 308 Abs. 3 lit. a ASVG der Betrag von S 195,-- im Wege der Postsparkasse überwiesen werden würde und die Zusammensetzung dieses Betrages aus der Anlage ersichtlich sei. Der letzte Absatz schließlich enthält die Feststellung, daß durch die Zahlung des Überweisungsbetrages und die Rückzahlung der Beiträge sämtliche Ansprüche aus der Pensionsversicherung bis einschließlich 31. Dezember 1962 entfertigt seien. Geht man aber davon aus, daß Gegenstand des bei der beschwerdeführenden Partei anhängig gewesenen Verfahrens nach der Aktenlage nur der Antrag des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 24. April 1963 sein konnte, so vermag auch den drei wiedergegebenen letzten Absätzen der Erledigung der Wille der beschwerdeführenden Partei, in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise bezüglich der Erstattung der vom Versicherten geleisteten Beiträge und bezüglich der Entfertigung seiner Ansprüche gegenüber der beschwerdeführenden Partei abzusprechen, nicht entnommen zu werden. In diesem Zusammenhang wäre auch darauf hinzuweisen, daß - was als amtsbekannt gelten kann - die beschwerdeführende Partei in jenen Fällen, in denen sie nach § 410 ASVG einen Bescheid zu erlassen hat, im allgemeinen auf die Vorschriften des § 58 Abs. 1 und 2 AVG 1950 Bedacht nimmt, sich aber weder nach dem Beschwerdevorbringen noch sonst eine Begründung dafür findet, warum gerade im gegenständlichen Falle diese Vorschriften nicht beachtet worden sind.Was zunächst die beiden ersten Absätze der Erledigung betrifft, so wird in ihnen - wie bereits ihrem oben wiedergegebenen Wortlaut entnommen werden kann - festgestellt, daß Ing. PA auf Grund einer Mitteilung seiner Dienststelle in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis übernommen worden sei und daß aus diesem Anlaß die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraphen 308, ff. ASVG einen Überweisungsbetrag zu leisten habe. Im dritten Absatz der Erledigung wird erklärt, daß dem Adressaten - Ing. PA - in der Anlage zwei Durchschriften über die Anzahl der anrechenbaren Versicherungsmonate und die Höhe des Überweisungsbetrages zugingen. Zunächst sei hervorgehoben, daß zwar nach Paragraph 308, Absatz eins, ASVG nur der Dienstgeber, nicht aber der Dienstnehmer berechtigt ist, den Antrag auf Leistung des Überweisungsbetrages zu stellen, daß jedoch dessenungeachtet in dem diesbezüglichen Verfahren dem Dienstnehmer Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 zukommt; dies deshalb, weil zufolge der Auswirkungen der Leistung des Überweisungsbetrages auf die Versicherungsleistung bzw. auf den Ruhe(Versorgungs)genuß das Vorhandensein eines rechtlichen Interesses im Sinne der genannten Gesetzesstelle beim Dienstnehmer gegeben ist und diesem daher auch ein Bescheid, mit dem über einen solchen Antrag des Dienstgebers entschieden worden ist, zugestellt werden muß (siehe hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 8. Jänner 1969, Zl. 951/68, mit welchem ebenfalls über eine Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol in Angelegenheit der Leistung eines Überweisungsbetrages entschieden worden ist). Was jedoch die Frage betrifft, ob mit den in Rede stehenden drei ersten Absätzen der Erledigung der beschwerdeführenden Partei vom 27. Juli 1966 in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über den Antrag des Amtes der Tiroler Landesregierung als Dienstgebers entschieden werden sollte, so muß auf das Nichtvorhandensein eines solchen Bescheidwillens schon daraus geschlossen werden, daß - wie bereits aus den obigen Ausführungen hervorgeht - dem Amt der Tiroler Landesregierung gesonderte Erledigungen (vom 15. März 1965 und vom 27. Juli 1966) zugegangen sind, die sich aber in ihrem Wortlaut von der an Ing. PA ergangenen Erledigung wesentlich unterscheiden; bei dieser Betrachtungsweise könnte demnach zwar bei den an das Amt der Tiroler Landesregierung gerichteten - im übrigen ebenfalls nicht als Bescheid bezeichneten - Erledigungen, nicht aber bei den zur Erörterung stehenden ersten drei Absätzen der an Ing. PA adressierten Erledigungen ein Bescheidwille der beschwerdeführenden Partei in Betracht kommen. Der vierte und fünfte Absatz der letztgenannten Erledigung enthalten die Mitteilung, daß Ing. PA für die bei der Bemessung des Ruhegenusses nicht berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten gemäß Paragraph 308, Absatz 3, Litera a, ASVG der Betrag von S 195,-- im Wege der Postsparkasse überwiesen werden würde und die Zusammensetzung dieses Betrages aus der Anlage ersichtlich sei. Der letzte Absatz schließlich enthält die Feststellung, daß durch die Zahlung des Überweisungsbetrages und die Rückzahlung der Beiträge sämtliche Ansprüche aus der Pensionsversicherung bis einschließlich 31. Dezember 1962 entfertigt seien. Geht man aber davon aus, daß Gegenstand des bei der beschwerdeführenden Partei anhängig gewesenen Verfahrens nach der Aktenlage nur der Antrag des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 24. April 1963 sein konnte, so vermag auch den drei wiedergegebenen letzten Absätzen der Erledigung der Wille der beschwerdeführenden Partei, in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise bezüglich der Erstattung der vom Versicherten geleisteten Beiträge und bezüglich der Entfertigung seiner Ansprüche gegenüber der beschwerdeführenden Partei abzusprechen, nicht entnommen zu werden. In diesem Zusammenhang wäre auch darauf hinzuweisen, daß - was als amtsbekannt gelten kann - die beschwerdeführende Partei in jenen Fällen, in denen sie nach Paragraph 410, ASVG einen Bescheid zu erlassen hat, im allgemeinen auf die Vorschriften des Paragraph 58, Absatz eins und 2 AVG 1950 Bedacht nimmt, sich aber weder nach dem Beschwerdevorbringen noch sonst eine Begründung dafür findet, warum gerade im gegenständlichen Falle diese Vorschriften nicht beachtet worden sind.
Den aufgezeigten Gedankengängen zufolge mangelt demnach der Ing. PA zugegangenen Erledigung der beschwerdeführenden Partei vom 27. Juli 1966 der Bescheidcharakter, wobei die Richtigkeit dieser Rechtsanschauung auch durch den Hinweis in der Beschwerde, daß der angeführten Erledigung "nach der Judikatur Bescheidcharakter zukommt", nicht ernstlich in Zweifel gestellt werden kann. Denn im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hatte im gegenständlichen Falle - wie bereits oben dargelegt wurde - untersucht zu werden, ob ein erkennbarer Bescheidwille des Versicherungsträgers bei dieser Erledigung vorgelegen gewesen war, und diese Untersuchung hat zu dem Ergebnis geführt, daß ein solcher Bescheidwille nicht gegeben sein konnte. Hervorgehoben sei auch, daß der Verwaltungsgerichtshof in früheren Beschwerdefällen sich mit der Frage, ob eine Erledigung der beschwerdeführenden Partei von der im vorliegenden Falle zur Erörterung stehenden Art als Bescheid anzusehen sei, nicht auseinandergesetzt hat.
Die belangte Behörde hat sohin zu Unrecht die an Ing. PA gerichtete Erledigung vom 27. Juli 1966 als Bescheid im Sinne des § 410 ASVG angesehen und somit unrichtigerweise über den Einspruch meritorisch entschieden, anstatt diesen mangels Vorliegens eines durch Einspruch anfechtbaren Bescheides als unzulässig zurückzuweisen. Demgemäß war der angefochtene Bescheid nach § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, und zwar gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG 1965 ungeachtet der Tatsache, daß der angeführte Aufhebungsgrund in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird (siehe hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1950, Slg.N.F.Nr. 1232/A).Die belangte Behörde hat sohin zu Unrecht die an Ing. PA gerichtete Erledigung vom 27. Juli 1966 als Bescheid im Sinne des Paragraph 410, ASVG angesehen und somit unrichtigerweise über den Einspruch meritorisch entschieden, anstatt diesen mangels Vorliegens eines durch Einspruch anfechtbaren Bescheides als unzulässig zurückzuweisen. Demgemäß war der angefochtene Bescheid nach Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, und zwar gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz VwGG 1965 ungeachtet der Tatsache, daß der angeführte Aufhebungsgrund in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird (siehe hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1950, Slg.N.F.Nr. 1232/A).
Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 lit. a, § 48 Abs. 1 lit. b sowie § 49 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, sowie Paragraph 49, Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.
Wien, am 19. März 1969
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001239.X00Im RIS seit
15.04.2002Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011