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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art11 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Erlassung von Vorschriften über die Zulässigkeit von privaten Ankündigungen - etwa in der Form von Plakattafeln und dergleichen -
unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Landschaftsbildes, Ortsbildes und Stadtbildes ist auf jeden Fall eine Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder nach Art 15 B-VG. Solche Vorschriften fallen nicht unter den Begriff der Strassenpolizei. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Genehmigung zur Aufstellung solcher privater Ankündigungen auch deshalb versagt werden kann, weil dadurch der Verkehr behindert oder die Sicherheit gefährdet wird. unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Landschaftsbildes, Ortsbildes und Stadtbildes ist auf jeden Fall eine Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder nach Artikel 15, B-VG. Solche Vorschriften fallen nicht unter den Begriff der Strassenpolizei. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Genehmigung zur Aufstellung solcher privater Ankündigungen auch deshalb versagt werden kann, weil dadurch der Verkehr behindert oder die Sicherheit gefährdet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001082.X01Im RIS seit
08.04.2002Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010