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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §97 Abs3;Rechtssatz
Die Nichtbefolgung einer Anordnung (individuellen Weisung) eines Straßenaufsichtsorganes und zwar gleichgültig, ob sie im Einklang mit einer generellen Norm steht oder nicht, ist nicht nach der Bestimmung des § 99 Abs 3 lit a, sondern nach der Bestimmung des § 99 Abs 4 lit i StVO zu bestrafen.Die Nichtbefolgung einer Anordnung (individuellen Weisung) eines Straßenaufsichtsorganes und zwar gleichgültig, ob sie im Einklang mit einer generellen Norm steht oder nicht, ist nicht nach der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a,, sondern nach der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 4, Litera i, StVO zu bestrafen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1966000812.X02Im RIS seit
18.02.2002