RS Vwgh 1969/3/26 0876/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1969
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1 impl;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0875/68 B 26. März 1969 VwSlg 3883 F/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Die Partei, die es durch ihr Verhalten gegenüber der Behörde selbst unmöglich gemacht hat, daß die für die behördliche Entscheidung erforderliche Sachverhaltsklärung herbeigeführt werde, ist wegen dieser von ihr selbst verursachten Säumnis der Behörde zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht legitimiert.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000876.X01

Im RIS seit

26.03.1969
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten