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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §119 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0875/68 B 26. März 1969 VwSlg 3883 F/1969 RS 1Stammrechtssatz
Die Partei, die es durch ihr Verhalten gegenüber der Behörde selbst unmöglich gemacht hat, daß die für die behördliche Entscheidung erforderliche Sachverhaltsklärung herbeigeführt werde, ist wegen dieser von ihr selbst verursachten Säumnis der Behörde zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht legitimiert.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000876.X01Im RIS seit
26.03.1969