RS Vwgh 1969/3/28 0862/68

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Veröffentlicht am 28.03.1969
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs1;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y15039;

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, in welche Tarifnummer des Zolltarifgesetzes eine Ware einzureihen, bzw unter welchen Begriff einer Zolltarifnummer sie zu subsumieren ist, stellt nicht einen Akt der Beweisaufnahme, sondern die ausschließlich der Zollbehörde obliegende Entscheidung einer Rechtsfrage durch Unterstellung des festgestellten Sachverhaltes unter die anzuwendende Bestimmung dar.

*

E 28.3.1969, 862/68 #3 VwSlg 3887 F/1969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000862.X03

Im RIS seit

28.03.1969
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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