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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs1;Beachte
y15039;Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage, in welche Tarifnummer des Zolltarifgesetzes eine Ware einzureihen, bzw unter welchen Begriff einer Zolltarifnummer sie zu subsumieren ist, stellt nicht einen Akt der Beweisaufnahme, sondern die ausschließlich der Zollbehörde obliegende Entscheidung einer Rechtsfrage durch Unterstellung des festgestellten Sachverhaltes unter die anzuwendende Bestimmung dar.
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E 28.3.1969, 862/68 #3 VwSlg 3887 F/1969
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000862.X03Im RIS seit
28.03.1969