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L82000 BauordnungNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Frage ob sich ein Bauvorhaben in das Orts- Straßen- und Landschaftsbild einfügt, bedarf der Begutachtung durch einen Sachverständigen. Der Gemeinderat als Berufungsbehörde hat daher soferne ein Gutachten noch nicht vorliegt, seiner Entscheidung ein solches zu Grunde zu legen (Hinweis E 16.9.1968, 1810/66).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967000255.X05Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014