Index
L82000 Bauordnung;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne, Dr. Leibrecht und Dr. Hrdlicka als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Magistratskonzipist Dr. Macho, über die Beschwerde des AL in E, vertreten durch Dr. Harald Streif, Rechtsanwalt in Innsbruck, Museumstraße 21, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Dezember 1966, Zl. Ve-1609/1/1966 (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde E, vertreten durch den Bürgermeister, 2. AS, KB, EC und HD, alle vertreten durch Dr. Franz Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria Theresien-Straße 42), betreffend Verweigerung einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.240,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der GP. Nr. 1418 der KG. E. Auf dieser Liegenschaft befinden sich bereits das Wohnhaus des Beschwerdeführers, dem ein Raum angeschlossen ist, in dem der Beschwerdeführer seinen Gewerbebetrieb (Handel mit Limonaden und Fruchtsäften) ausübt, sowie - abseits und freistehend gelegen - eine Garage für drei Kraftfahrzeuge. Die bei dem vom Beschwerdeführer betriebenen Limonadenhandel anfallenden Leergebinde werden derzeit im Freien gelagert. Am 9. Februar 1965 beantragte der Beschwerdeführer unter der Bezeichnung "Limonadenfabrik" die Errichtung eines Anbaues an das bestehende Wohngebäude. Dieser Anbau sollte Betriebsräume für die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Limonadenherstellung sowie weitere Wohnräume umfassen und so gestaltet sein, daß die beiden bisher freistehenden Objekte (Wohnhaus und Garage) zu einem einheitlichen Gebäude zusammengefaßt werden. Zu der hierüber für den 3. Juni 1965 an Ort und Stelle anberaumten Bauverhandlung wurden als Nachbarn von den Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens AS und EC unter Hinweis auf § 42 AVG geladen. AS wendete bei dieser Verhandlung gegen das Bauvorhaben ein, daß er wegen der Lärmbelästigung dagegen sei, daß in einer geschlossenen Ortschaft eine Fabrik errichtet werde. EC wendete ein, daß durch das Bauvorhaben ihr (ostwärts an die Liegenschaft des Beschwerdeführers angrenzendes) Grundstück entwertet werde. Der technische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten aus, daß die gesetzlichen Abstände zur Grundgrenze und zu den Nachbargebäuden eingehalten würden und gegen die "Erweiterung der bestehenden Getränkeerzeugung" keine Bedenken bestünden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E vom 10. Juni 1965 wurde das geplante Bauvorhaben gemäß § 49 der Tiroler Landesbauordnung (TLBO) und nach der (Reichs)Garagenordnung unter zahlreichen, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unwesentlichen Auflagen genehmigt und die beiden vorgenannten Mitbeteiligten mit ihrem Einwendungen gemäß § 49 Abs. 2 TLBO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben AS, EC, KB und HD eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung. (KB ist Eigentümer des in der S-Straße der Liegenschaft des Beschwerdeführers gegenüberliegenden Hauses. Die Liegenschaft der HD grenzt nicht unmittelbar an die Liegenschaft des Beschwerdeführers an, sondern ist von dieser durch die Liegenschaft der EC getrennt. Aus den Verwaltungsakten ist nicht zu ersehen, daß KB und HD der erstinstanzliche Bescheid zugestellt worden wäre oder daß diese mit der Behauptung, sie seien ebenfalls Parteien des Baubewilligungsverfahrens, die Zustellung des Bescheides verlangt hätten.) In der Berufung wurde im wesentlichen geltend gemacht, daß gemäß § 41 lit. k TLBO Fabriken und Gewerbebetriebe, die ihrer Eigenart bzw. Betriebsform wegen dazu angetan seien, die Nachbarschaft zu gefährden oder zu belästigen, verboten seien. Die Eigenart des bestehenden Betriebes des Beschwerdeführers liege darin, daß durch das ständige Be- und Entladen betriebseigener Fahrzeuge sowie durch Fahrzeuge der Lieferanten und Einkäufer und das damit verbundene Flaschengeklirr sowohl bei Tag als auch teilweise bei Nacht die Nachbarschaft schwerstens geschädigt werde. Bereits jetzt habe der Lärm des Geschäftsbetriebes des Beschwerdeführers die Grenze des Zumutbaren überschritten. Die Bezirkshauptmannschaft Reutte führte hierüber am 4. November 1965 eine Berufungsverhandlung an Ort und Stelle durch, bei der der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten ausführte, es sei nicht zu erwarten, daß mit der geplanten Errichtung einer Erzeugungsstätte für Limonaden eine Erhöhung der Lärmbelästigung verbunden sein werde. In baulicher Hinsicht seien diese Räume sehr günstig gelegen, da sie von drei Seiten eingebaut seien. Es handle sich dabei in erster Linie um den Abfüllraum und um die Waschanlage. Die Abstandsvorschriften nach der Tiroler Landesbauordnung seien eingehalten. Über die Zumutbarkeit des Lärms beim Auf- und Abladen könne er kein Urteil abgeben. Ein solches müsse durch einen eigenen Sachverständigen mit Hilfe eines Lärmmessers erstellt werden. Die Mitbeteiligten S, B und C hielten ihre einerseits bereits in der Verhandlung vor der Baubehörde erster Instanz, andererseits in der Berufung gegen das Bauvorhaben vorgebrachten Einwendungen aufrecht. Zu einer Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Reutte über die Berufung ist es bis zum Ablauf des 30. Dezember 1965 nicht mehr gekommen. In der Folge wurde sodann der Akt zur Entscheidung dem Gemeinderat der Gemeinde E abgetreten. Mit Bescheid vom 17. März 1966 gab der Gemeinderat der Berufung der Mitbeteiligten gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 41 lit. k und § 69 TLBO Folge. Der erstinstanzliche Bescheid wurde behoben und die beantragte Baubewilligung versagt. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, der Gemeinderat habe festgestellt, daß durch die geplante Bauführung eine Belästigung der Umgebung durch Lärm beim Beladen von Fahrzeugen zu erwarten sei und deshalb diese Fabriksanlage nicht errichtet werden dürfe. Weiters sei gemäß § 69 Abs. 1 TLBO festzustellen, daß die Anlage mit ihrer zu erwartenden Lärmentwicklung nicht in der Mitte des Ortes errichtet werden dürfe. Außerdem werde "durch die sehr langgestreckte Bauweise" das Ortsbild beeinträchtigt.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Gesetzgebungsperiode Nr. 1418 der KG. E. Auf dieser Liegenschaft befinden sich bereits das Wohnhaus des Beschwerdeführers, dem ein Raum angeschlossen ist, in dem der Beschwerdeführer seinen Gewerbebetrieb (Handel mit Limonaden und Fruchtsäften) ausübt, sowie - abseits und freistehend gelegen - eine Garage für drei Kraftfahrzeuge. Die bei dem vom Beschwerdeführer betriebenen Limonadenhandel anfallenden Leergebinde werden derzeit im Freien gelagert. Am 9. Februar 1965 beantragte der Beschwerdeführer unter der Bezeichnung "Limonadenfabrik" die Errichtung eines Anbaues an das bestehende Wohngebäude. Dieser Anbau sollte Betriebsräume für die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Limonadenherstellung sowie weitere Wohnräume umfassen und so gestaltet sein, daß die beiden bisher freistehenden Objekte (Wohnhaus und Garage) zu einem einheitlichen Gebäude zusammengefaßt werden. Zu der hierüber für den 3. Juni 1965 an Ort und Stelle anberaumten Bauverhandlung wurden als Nachbarn von den Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens AS und EC unter Hinweis auf Paragraph 42, AVG geladen. AS wendete bei dieser Verhandlung gegen das Bauvorhaben ein, daß er wegen der Lärmbelästigung dagegen sei, daß in einer geschlossenen Ortschaft eine Fabrik errichtet werde. EC wendete ein, daß durch das Bauvorhaben ihr (ostwärts an die Liegenschaft des Beschwerdeführers angrenzendes) Grundstück entwertet werde. Der technische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten aus, daß die gesetzlichen Abstände zur Grundgrenze und zu den Nachbargebäuden eingehalten würden und gegen die "Erweiterung der bestehenden Getränkeerzeugung" keine Bedenken bestünden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E vom 10. Juni 1965 wurde das geplante Bauvorhaben gemäß Paragraph 49, der Tiroler Landesbauordnung (TLBO) und nach der (Reichs)Garagenordnung unter zahlreichen, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unwesentlichen Auflagen genehmigt und die beiden vorgenannten Mitbeteiligten mit ihrem Einwendungen gemäß Paragraph 49, Absatz 2, TLBO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben AS, EC, KB und HD eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung. (KB ist Eigentümer des in der S-Straße der Liegenschaft des Beschwerdeführers gegenüberliegenden Hauses. Die Liegenschaft der HD grenzt nicht unmittelbar an die Liegenschaft des Beschwerdeführers an, sondern ist von dieser durch die Liegenschaft der EC getrennt. Aus den Verwaltungsakten ist nicht zu ersehen, daß KB und HD der erstinstanzliche Bescheid zugestellt worden wäre oder daß diese mit der Behauptung, sie seien ebenfalls Parteien des Baubewilligungsverfahrens, die Zustellung des Bescheides verlangt hätten.) In der Berufung wurde im wesentlichen geltend gemacht, daß gemäß Paragraph 41, Litera k, TLBO Fabriken und Gewerbebetriebe, die ihrer Eigenart bzw. Betriebsform wegen dazu angetan seien, die Nachbarschaft zu gefährden oder zu belästigen, verboten seien. Die Eigenart des bestehenden Betriebes des Beschwerdeführers liege darin, daß durch das ständige Be- und Entladen betriebseigener Fahrzeuge sowie durch Fahrzeuge der Lieferanten und Einkäufer und das damit verbundene Flaschengeklirr sowohl bei Tag als auch teilweise bei Nacht die Nachbarschaft schwerstens geschädigt werde. Bereits jetzt habe der Lärm des Geschäftsbetriebes des Beschwerdeführers die Grenze des Zumutbaren überschritten. Die Bezirkshauptmannschaft Reutte führte hierüber am 4. November 1965 eine Berufungsverhandlung an Ort und Stelle durch, bei der der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten ausführte, es sei nicht zu erwarten, daß mit der geplanten Errichtung einer Erzeugungsstätte für Limonaden eine Erhöhung der Lärmbelästigung verbunden sein werde. In baulicher Hinsicht seien diese Räume sehr günstig gelegen, da sie von drei Seiten eingebaut seien. Es handle sich dabei in erster Linie um den Abfüllraum und um die Waschanlage. Die Abstandsvorschriften nach der Tiroler Landesbauordnung seien eingehalten. Über die Zumutbarkeit des Lärms beim Auf- und Abladen könne er kein Urteil abgeben. Ein solches müsse durch einen eigenen Sachverständigen mit Hilfe eines Lärmmessers erstellt werden. Die Mitbeteiligten S, B und C hielten ihre einerseits bereits in der Verhandlung vor der Baubehörde erster Instanz, andererseits in der Berufung gegen das Bauvorhaben vorgebrachten Einwendungen aufrecht. Zu einer Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Reutte über die Berufung ist es bis zum Ablauf des 30. Dezember 1965 nicht mehr gekommen. In der Folge wurde sodann der Akt zur Entscheidung dem Gemeinderat der Gemeinde E abgetreten. Mit Bescheid vom 17. März 1966 gab der Gemeinderat der Berufung der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Litera k und Paragraph 69, TLBO Folge. Der erstinstanzliche Bescheid wurde behoben und die beantragte Baubewilligung versagt. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, der Gemeinderat habe festgestellt, daß durch die geplante Bauführung eine Belästigung der Umgebung durch Lärm beim Beladen von Fahrzeugen zu erwarten sei und deshalb diese Fabriksanlage nicht errichtet werden dürfe. Weiters sei gemäß Paragraph 69, Absatz eins, TLBO festzustellen, daß die Anlage mit ihrer zu erwartenden Lärmentwicklung nicht in der Mitte des Ortes errichtet werden dürfe. Außerdem werde "durch die sehr langgestreckte Bauweise" das Ortsbild beeinträchtigt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung führte der Beschwerdeführer aus, daß es sich bei seinem Bauvorhaben nicht um die Errichtung einer "Limonadenfabrik" handle, sondern nur um einen Anbau an das bestehende Gebäude, in dem er die Limonadenherstellung betreiben wolle. Der Limonadenhandel werde schon seit 1955 von seinen Eltern betrieben. Die von ihm beabsichtigte Limonadenerzeugung werde keinen Lärm für die Umgebung verursachen. Für den Transport werden Plastikkisten, die sehr geräuscharm seien, verwendet. § 69 TLBO, den der Gemeinderat für seine Entscheidung herangezogen habe, spreche für den Beschwerdeführer, denn nach dieser Bestimmung sei auf die Entwicklungsmöglichkeit schon bestehender Anlagen weitgehendst Rücksicht zu nehmen.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung führte der Beschwerdeführer aus, daß es sich bei seinem Bauvorhaben nicht um die Errichtung einer "Limonadenfabrik" handle, sondern nur um einen Anbau an das bestehende Gebäude, in dem er die Limonadenherstellung betreiben wolle. Der Limonadenhandel werde schon seit 1955 von seinen Eltern betrieben. Die von ihm beabsichtigte Limonadenerzeugung werde keinen Lärm für die Umgebung verursachen. Für den Transport werden Plastikkisten, die sehr geräuscharm seien, verwendet. Paragraph 69, TLBO, den der Gemeinderat für seine Entscheidung herangezogen habe, spreche für den Beschwerdeführer, denn nach dieser Bestimmung sei auf die Entwicklungsmöglichkeit schon bestehender Anlagen weitgehendst Rücksicht zu nehmen.
Die Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde holte zunächst ein Gutachten der Landesbaudirektion zu dem ganzen Bauvorhaben des Beschwerdeführers ein. Diese führte in ihrem am 21. Juni 1966 erstatteten Gutachten einleitend aus, daß in der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 11. Juni 1959, betreffend Freihaltung von Grundstücken in E, keine Bestimmungen enthalten seien, die die Errichtung von Gewerbebetrieben nur auf bestimmte Gebiete beschränken würde. Es sei also möglich, innerhalb des Baulandes Gewerbebetriebe zu errichten. Die Zulässigkeit sei nach Art der Betriebe und der umliegenden Verbauung zu beurteilen. Der gegenständliche Betrieb des Beschwerdeführers befinde sich in einer Seitenstraße inmitten des verbauten Gebietes und bestehe schon seit 1955. Die Lärmentwicklung sei also seit damals gegeben. Die Erweiterung des Betriebes, des Beschwerdeführers habe nicht die Errichtung einer Limonadenfabrik zum Gegenstand, sondern es solle zum bereits bestehenden Handel die Zubereitung von Limonaden kommen, die durch Mischung von Wasser mit Kohlensäure unter Zusatz von aromatischer Zuckerlösung geschehe. Dazu sei ein neuer Abfüllraum vorgesehen. Das jetzige Betriebsgebäude sei Schachtelwerk mit einzelnen Anbauten an das alte Wohnhaus und besitze drei verschiedene Dacharten. Es sei kein erbauender Anblick. Durch den Neubau würde der ganze Betrieb mit Wohnung unter ein Dach kommen und eine bessere Baukörperanordnung ergeben als jetzt. Vom Gesichtspunkt der Verschönerung des Ortsbildes sei das Bauvorhaben nur zu begrüßen. Bei der neuen Anordnung der Räume sei anzunehmen, daß der nach außen dringende Lärm eher vermindert als vergrößert werde. Es könne jedoch kein Urteil abgegeben werden, ob die zur Limonadenerzeugung benötigten Maschinen eine unzumutbare Lärmvergrößerung hervorrufen werden. Ein Gutachten darüber könne nur von einem eigenen Sachverständigen mittels Lärmmessung abgegeben werden. Die Tiroler Landesregierung holte in der Folge hiezu noch ein weiteres Gutachten des staatlich befugten und beeideten Architekten EM ein. Dieser führte in seinem am 19. Oktober 1966 erstatteten Gutachten wörtlich aus: "Nach Einsicht in die Planunterlagen muß festgestellt werden, daß ein Fabriksgebäude mit einer Länge von 60 m nach der Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes schon deshalb abgelehnt werden muß, weil dadurch das gesamte Ortsbild mit einem unverantwortlichen Fremdkörper verunstaltet wird. Das gegenständliche Bauvorhaben liegt laut rechtskräftigem Verbauungsplan der Gemeinde E im Baugebiet. Der Bebauungsplan sieht keine eigene Zone für Industrie- und Gewerbebetriebe vor. Die Verbauung in diesem Gebiet besteht in erster Linie aus kleineren Wohnhäusern mit Privatzimmervermietung, in der weiteren Umgebung befinden sich auch größere Objekte, die ebenfalls dem Fremdenverkehr dienen. Zweifellos würde der Ausbau einer Fabrik für Limonadenerzeugung eine nicht zumutbare Lärmbelästigung darstellen."
Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zu den beiden Gutachten ausgeführt, daß die von Architekt EM geäußerte Ansicht unrichtig und mit dem Gutachten der Landesbaudirektion in offenem Widerspruch stehe.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 29. Dezember 1966 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß auf Grund eines Lokalaugenscheines im Zusammenhang mit dem Gutachten des Architekten EM, der Stellungnahme der Landesbaudirektion und auf Grund des Akteninhaltes festgestellt worden sei, daß die Errichtung der Fabriksanlage, innerhalb des Ortsgebietes in einem reinen Wohngebiet geplant sei. Der gesamte Baukomplex weise eine Länge von ungefähr 60 m auf. Der langgestreckte Bau wirke inmitten von Einfamilienhäusern wie ein Fremdkörper und störe das einheitliche Gesamtbild im Bereich der Bauliegenschaft. Hiezu komme noch, daß E als gut besuchter Fremdenverkehrsort ein erhöhtes Augenmerk auf eine harmonische Entwicklung des Ortsbildes richten müsse. Daß eine Fabriksanlage mit einer Länge von 60 m inmitten eines Wohngebiets mit einer bedeutenden Privatzimmervermietung der einheitlichen Bauentwicklung und den Fremdenverkehrsinteressen zuwiderlaufe, bedürfe wohl keiner weiteren Erörterung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde davon ausgehe, er beabsichtige, eine Fabriksanlage in einem reinen Wohngebiet zu errichten, daß der angefochtenen Entscheidung ohne weitere Begründung lediglich das Gutachten des Architekten M, nicht aber das der Landesbaudirektion zugrunde gelegt werde und daß der Bescheid ferner mit dem für E geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan in Widerspruch stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird in erster Linie geltend gemacht, daß zu der Behauptung, die vom Beschwerdeführer geplante Anlage bedinge eine übermäßige Lärmentwicklung, überhaupt kein Ermittlungsverfahren angestellt worden sei. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus Gründen der Systematik veranlaßt, sich zunächst mit dem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde E vom 17. März 1966 auseinanderzusetzen. Zu der vom Bürgermeister auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers durchgeführten Bauverhandlung waren als Beteiligte lediglich AS und EC, nicht hingegen KB und HD geladen worden. Es haben deshalb an der Verhandlung auch nur S und C teilgenommen. Während S gegen das Bauvorhaben eingewendet hatte, daß mit der Errichtung für ihn eine zu große Lärmbelästigung verbunden wäre - eine Einwendung, die zufolge § 41 lit. k TLBO die Geltendmachung eines subjektiven öffentlichen Nachbarrechtes darstellt -, hat EC lediglich eingewendet, daß durch die Verwirklichung des Bauvorhabens des Beschwerdeführers ihre Liegenschaft entwertet würde. Sie hat damit, soweit dieses Vorbringen überhaupt als Einwendung im Rechtssinn anzusehen ist, lediglich die Verletzung eines Privatrechtes geltend gemacht und wurde daher mit dieser Einwendung mit Bescheid des Bürgermeisters zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Da EC aber zu der Bauverhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG geladen worden war, hätte der Gemeinderat ihre Berufung, in der sie erstmals das gleiche subjektive öffentliche Recht wie S geltend machte, als unzulässig zurückweisen müssen. Dem Gemeinderat lag dessen ungeachtet eine zulässige Berufung vor. Damit stand ihm als Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG das Recht zu, die von ihm zu entscheidende Sache unabhängig vom Bescheid des Bürgermeisters seiner eigenen Beurteilung zu unterziehen. Er war dabei auf den von den Nachbarn als Berufungswerbern geltend gemachten Grund nicht beschränkt. Die Folge davon ist, daß der Gemeinderat berechtigt war, von Amts wegen das Bauvorhaben des Beschwerdeführers auch darauf hin zu untersuchen, ob es das Ortsbild beeinträchtige. Die Bezirkshauptmannschaft Reutte, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 (am 31. Dezember 1965) gegebenen Rechtslage als Berufungsbehörde zuständig war, hat nun am 4. November 1965 eine Berufungsverhandlung durchgeführt, an der auch ein bautechnischer Amtssachverständiger teilgenommen hatte. Dieser hat in seinem Gutachten das Bauvorhaben des Beschwerdeführers sowohl in seiner äußeren Gestaltung als auch im Hinblick auf die zu erwartende Lärmbelästigung positiv beurteilt, abschließend aber ausgeführt, daß er über die Zumutbarkeit des Lärms beim Auf- und Abladen kein Urteil abgeben könne. Ein solches Gutachten müsse von einem eigenen Sachverständigen unter Verwendung eines Lärmmessers erstellt werden. Als in der Folge dem Gemeinderat der Akt zur Fällung der Berufungsentscheidung abgetreten worden war, lag ihm sowohl das Ergebnis der von der Baubehörde erster Instanz als auch das Ergebnis der noch von der Bezirkshauptmannschaft Reutte durchgeführten Verhandlung mit den darin erstatteten Sachverständigengutachten vor. Wenn nun der Gemeinderat eine von der Baubehörde erster Instanz abweichende Entscheidung im Sinne der Abweisung des Bauansuchens des Beschwerdeführers fällen wollte, dann wäre es seine Pflicht gewesen, zu begründen, warum er die beiden übereinstimmenden Gutachten der Amtssachverständigen für unrichtig oder etwa die Amtssachverständigen für die Erstattung der Gutachten nicht geeignet hielt. Damit, daß er dies nicht getan hat, hat er seinen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet und damit Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Bereits durch das Gutachten des Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Reutte war der Gemeinderat darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Frage der Lärmbelästigung, die beim Auf- und Abladen der Kisten eintreten könnte, nur durch einen eigenen Sachverständigen unter Zuhilfenahme eines Lärmmessers verläßlich festgestellt werden könne. Der Gemeinderat hat dies nicht getan, sondern einfach behauptet, daß beim Beladen der Fahrzeuge die Umgebung durch Lärm belästigt werde. Damit beruht der Bescheid auch in diesem Punkt auf einer mangelnden Sachverhaltsermittlung und ist auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Im zweiten Satz seiner Begründung stellte der Gemeinderat fest, daß zufolge § 69 Abs. 1 TLBO die Anlage des Beschwerdeführers in der Mitte des Ortes nicht errichtet werden dürfe. Diese Begründung zeigt, daß der Gemeinderat die Bedeutung der von ihm zitierten Gesetzesbestimmung verkannt hat. § 69 TLBO stellt lediglich den gesetzlichen Rahmen im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG für eine Verordnung zum Schutze der bodenständigen Bebauung dar. Eine solche, auf diese Gesetzesstelle gestützte Verordnung gibt es jedoch für die Gemeinde E nicht. Der Gemeinderat der Gemeinde E hat im Dezember 1958 lediglich einen von der Tiroler Landesregierung 1959 genehmigten Flächenwidmungsplan im Sinne des § 7 TLBO erstellt. Dieser, dem Verwaltungsgerichtshof im Original vorliegende Flächenwidmungsplan sieht nur Baugebiete, Bauverbotsflächen, gewisse Bausperrgebiete und Sicherheitsbereiche der Starkstromleitungen vor. Eine Trennung in "reine Wohngebiete", "Gebiete mit gewerblichen Betriebsstätten", "gemischte Wohngebiete" und dergleichen wurde darin nicht vorgenommen. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt nun eindeutig im "Baugebiet". Daraus ergibt sich aber, daß für die Ansieht des Gemeinderates, in der Mitte des Ortes E dürfe eine Betriebsstätte, wie sie der Beschwerdeführer geplant hatte, nicht errichtet werden, jede rechtliche Grundlage fehlt. Der Bescheid verletzt damit auch in diesem Punkte Rechte des Beschwerdeführers. Im dritten und letzten Satz der Begründung stellte der Gemeinderat fest, daß durch die sehr langgestreckte Bauweise das Ortsbild beeinträchtigt werde. Was diesen Punkt anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur, so unter anderem in seinem ausführlichen Erkenntnis vom 16. September 1968, Zl. 181/66, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, ausgeführt, daß die Frage, ob sich ein Bauvorhaben in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild einwandfrei einfügt u. dgl. eine Frage ist, die vor allem die Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich macht. Der Gemeinderat hat aber zu dieser Frage weder ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, noch hat er auch nur den Versuch unternommen, die in einem einzigen Satz aufgestellte Behauptung, daß das Bauvorhaben das Ortsbild beeinträchtige, in irgend einer Weise zu begründen. Damit erweist sich auch der letzte Teil des Bescheides des Gemeinderates als auf einem Sachverhalt beruhend, der zumindest in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig ist. Der Bescheid hat sohin auch damit Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Dies dürfte der Tiroler Landesregierung, als sie vom Beschwerdeführer mit Vorstellung angerufen worden war, auch klar gewesen sein, da es ansonsten nicht verständlich wäre, daß sie in der Folge gleich zwei Sachverständigengutachten eingeholt hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist hiezu grundsätzlich der Ansicht, daß eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Funktion nach Art. 119 a Abs. 5 B-VG auch berechtigt ist, selbständig ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um sich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob ein Vorstellungswerber durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in einem Rechte verletzt wurde. Sie ist dabei aber, und dies betrifft nun den angefochtenen Bescheid selbst, an die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 gebunden. § 52 AVG bestimmt nun, daß für den Fall, daß die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen sind. Nur ausnahmsweise kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und beeiden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. Tatsache ist nun, daß die Tiroler Landesregierung zunächst im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG vorgegangen ist und die Landesbaudirektion, deren technisch gebildeten Organen die Funktion des Amtssachverständigen für das Bauwesen zukommt, zur Erstattung eines Gutachtens herangezogen hat. Das Gutachten der Landesbaudirektion, dessen Inhalt in der Sachverhaltsdarstellung bereits ausführlich wiedergegeben worden ist, kam nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu dem in sachlicher Hinsicht durchaus schlüssig begründeten Ergebnis, daß das Bauvorhaben des Beschwerdeführers nicht nur das Ortsbild nicht beeinträchtigt, sondern daß es vom Standpunkt der Verschönerung des Ortsbildes der Gemeinde E sogar zu begrüßen und dem derzeitigen Zustand des Betriebsgebäudes des Beschwerdeführers vorzuziehen sei. Was die Frage anlangt, ob die zur Limonadenerzeugung benötigten Maschinen eine unzumutbare Lärmvergrößerung hervorrufen werden, kam die Landesbaudirektion, wie auch bereits der Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Reutte, zu dem Ergebnis, daß hiefür von einem eigenen Sachverständigen mittels Lärmmessung ein Gutachten abgegeben werden müsse. Was nun die Tiroler Landesregierung veranlaßt hat, nach diesem Gutachten, das zumindest in der Frage der Beeinträchtigung des Ortsbildes klar und eindeutig zugunsten des Beschwerdeführers Stellung bezogen hatte, ein weiteres Gutachten eines privaten Sachverständigen über dieselbe Frage einzuholen, läßt sich weder aus den Verwaltungsakten noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides erkennen. Der angefochtene Bescheid enthält nämlich keinerlei Ausführungen darüber, daß die belangte Behörde das Amtssachverständigengutachten für unrichtig oder nicht schlüssig begründet oder den Amtssachverständigen als nicht geeignet hält. Eine Abweisung der Vorstellung des Beschwerdeführers unter einfacher Verweisung auf das Gutachten der Landesbaudirektion ist damit von vornherein rechtlich nicht möglich. Da sich aber zufolge § 52 Abs. 2 AVG 1950 die Behörde auf die Beiziehung von Amtssachverständigen nur dann nicht beschränken muß, wenn es die Besonderheit des Falles gebietet, diese Besonderheit aber im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht aufgezeigt worden ist, verstieß diese Vorgangsweise gegen § 52 AVG. Dazu kommt noch, daß das Gutachten des Architekten EM - im Gegensatz zum Gutachten der Landesbaudirektion - außer der Feststellung, daß "nach Einsicht der Planunterlagen festgestellt werden müsse, daß ein Fabriksgebäude mit einer Länge von 60 m nach der Verordnung zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes schon deshalb abgelehnt werden muß, weil dadurch das gesamte Ortsbild mit einem unverantwortlichen Fremdkörper verunstaltet wird", überhaupt keine Ausführungen enthält, worauf sich diese Feststellung gründet. Diesem Gutachten kommt damit nicht mehr Beweiswert zu als der ebenso lakonischen und unbegründeten Feststellung, die der Gemeinderat in seinem Berufungsbescheid zu dieser Frage getroffen hat. Das gleiche gilt für die von Architekt EM getroffene Feststellung der Lärmbelästigung. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid selbst schon aus diesem Grunde als inhaltlich rechtswidrig. Dazu kommt ferner, daß im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, das vom Beschwerdeführer geplante Betriebsgebäude liege in "einem reinen Wohngebiet". Diese Annahme ist im Hinblick auf den derzeit in der Gemeinde E geltenden Flächenwidmungsplan aktenwidrig, da es in der Gemeinde E nur ein "Baugebiet", aber kein "reines Wohngebiet" gibt. Auch diese Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides. Weiters kommen dazu noch die Rechtsverletzungen, die dem Beschwerdeführer durch den Bescheid des Gemeinderates verursacht wurden und die, da sie von der belangten Behörde nicht wahrgenommen worden sind, den angefochtenen Bescheid darüber hinaus als inhaltlich rechtswidrig erscheinen lassen.Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde davon ausgehe, er beabsichtige, eine Fabriksanlage in einem reinen Wohngebiet zu errichten, daß der angefochtenen Entscheidung ohne weitere Begründung lediglich das Gutachten des Architekten M, nicht aber das der Landesbaudirektion zugrunde gelegt werde und daß der Bescheid ferner mit dem für E geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan in Widerspruch stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird in erster Linie geltend gemacht, daß zu der Behauptung, die vom Beschwerdeführer geplante Anlage bedinge eine übermäßige Lärmentwicklung, überhaupt kein Ermittlungsverfahren angestellt worden sei. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus Gründen der Systematik veranlaßt, sich zunächst mit dem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde E vom 17. März 1966 auseinanderzusetzen. Zu der vom Bürgermeister auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers durchgeführten Bauverhandlung waren als Beteiligte lediglich AS und EC, nicht hingegen KB und HD geladen worden. Es haben deshalb an der Verhandlung auch nur S und C teilgenommen. Während S gegen das Bauvorhaben eingewendet hatte, daß mit der Errichtung für ihn eine zu große Lärmbelästigung verbunden wäre - eine Einwendung, die zufolge Paragraph 41, Litera k, TLBO die Geltendmachung eines subjektiven öffentlichen Nachbarrechtes darstellt -, hat EC lediglich eingewendet, daß durch die Verwirklichung des Bauvorhabens des Beschwerdeführers ihre Liegenschaft entwertet würde. Sie hat damit, soweit dieses Vorbringen überhaupt als Einwendung im Rechtssinn anzusehen ist, lediglich die Verletzung eines Privatrechtes geltend gemacht und wurde daher mit dieser Einwendung mit Bescheid des Bürgermeisters zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Da EC aber zu der Bauverhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 42, AVG geladen worden war, hätte der Gemeinderat ihre Berufung, in der sie erstmals das gleiche subjektive öffentliche Recht wie S geltend machte, als unzulässig zurückweisen müssen. Dem Gemeinderat lag dessen ungeachtet eine zulässige Berufung vor. Damit stand ihm als Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG das Recht zu, die von ihm zu entscheidende Sache unabhängig vom Bescheid des Bürgermeisters seiner eigenen Beurteilung zu unterziehen. Er war dabei auf den von den Nachbarn als Berufungswerbern geltend gemachten Grund nicht beschränkt. Die Folge davon ist, daß der Gemeinderat berechtigt war, von Amts wegen das Bauvorhaben des Beschwerdeführers auch darauf hin zu untersuchen, ob es das Ortsbild beeinträchtige. Die Bezirkshauptmannschaft Reutte, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 (am 31. Dezember 1965) gegebenen Rechtslage als Berufungsbehörde zuständig war, hat nun am 4. November 1965 eine Berufungsverhandlung durchgeführt, an der auch ein bautechnischer Amtssachverständiger teilgenommen hatte. Dieser hat in seinem Gutachten das Bauvorhaben des Beschwerdeführers sowohl in seiner äußeren Gestaltung als auch im Hinblick auf die zu erwartende Lärmbelästigung positiv beurteilt, abschließend aber ausgeführt, daß er über die Zumutbarkeit des Lärms beim Auf- und Abladen kein Urteil abgeben könne. Ein solches Gutachten müsse von einem eigenen Sachverständigen unter Verwendung eines Lärmmessers erstellt werden. Als in der Folge dem Gemeinderat der Akt zur Fällung der Berufungsentscheidung abgetreten worden war, lag ihm sowohl das Ergebnis der von der Baubehörde erster Instanz als auch das Ergebnis der noch von der Bezirkshauptmannschaft Reutte durchgeführten Verhandlung mit den darin erstatteten Sachverständigengutachten vor. Wenn nun der Gemeinderat eine von der Baubehörde erster Instanz abweichende Entscheidung im Sinne der Abweisung des Bauansuchens des Beschwerdeführers fällen wollte, dann wäre es seine Pflicht gewesen, zu begründen, warum er die beiden übereinstimmenden Gutachten der Amtssachverständigen für unrichtig oder etwa die Amtssachverständigen für die Erstattung der Gutachten nicht geeignet hielt. Damit, daß er dies nicht getan hat, hat er seinen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet und damit Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Bereits durch das Gutachten des Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Reutte war der Gemeinderat darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Frage der Lärmbelästigung, die beim Auf- und Abladen der Kisten eintreten könnte, nur durch einen eigenen Sachverständigen unter Zuhilfenahme eines Lärmmessers verläßlich festgestellt werden könne. Der Gemeinderat hat dies nicht getan, sondern einfach behauptet, daß beim Beladen der Fahrzeuge die Umgebung durch Lärm belästigt werde. Damit beruht der Bescheid auch in diesem Punkt auf einer mangelnden Sachverhaltsermittlung und ist auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Im zweiten Satz seiner Begründung stellte der Gemeinderat fest, daß zufolge Paragraph 69, Absatz eins, TLBO die Anlage des Beschwerdeführers in der Mitte des Ortes nicht errichtet werden dürfe. Diese Begründung zeigt, daß der Gemeinderat die Bedeutung der von ihm zitierten Gesetzesbestimmung verkannt hat. Paragraph 69, TLBO stellt lediglich den gesetzlichen Rahmen im Sinne des Artikel 18, Absatz 2, B-VG für eine Verordnung zum Schutze der bodenständigen Bebauung dar. Eine solche, auf diese Gesetzesstelle gestützte Verordnung gibt es jedoch für die Gemeinde E nicht. Der Gemeinderat der Gemeinde E hat im Dezember 1958 lediglich einen von der Tiroler Landesregierung 1959 genehmigten Flächenwidmungsplan im Sinne des Paragraph 7, TLBO erstellt. Dieser, dem Verwaltungsgerichtshof im Original vorliegende Flächenwidmungsplan sieht nur Baugebiete, Bauverbotsflächen, gewisse Bausperrgebiete und Sicherheitsbereiche der Starkstromleitungen vor. Eine Trennung in "reine Wohngebiete", "Gebiete mit gewerblichen Betriebsstätten", "gemischte Wohngebiete" und dergleichen wurde darin nicht vorgenommen. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt nun eindeutig im "Baugebiet". Daraus ergibt sich aber, daß für die Ansieht des Gemeinderates, in der Mitte des Ortes E dürfe eine Betriebsstätte, wie sie der Beschwerdeführer geplant hatte, nicht errichtet werden, jede rechtliche Grundlage fehlt. Der Bescheid verletzt damit auch in diesem Punkte Rechte des Beschwerdeführers. Im dritten und letzten Satz der Begründung stellte der Gemeinderat fest, daß durch die sehr langgestreckte Bauweise das Ortsbild beeinträchtigt werde. Was diesen Punkt anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur, so unter anderem in seinem ausführlichen Erkenntnis vom 16. September 1968, Zl. 181/66, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, ausgeführt, daß die Frage, ob sich ein Bauvorhaben in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild einwandfrei einfügt u. dgl. eine Frage ist, die vor allem die Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich macht. Der Gemeinderat hat aber zu dieser Frage weder ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, noch hat er auch nur den Versuch unternommen, die in einem einzigen Satz aufgestellte Behauptung, daß das Bauvorhaben das Ortsbild beeinträchtige, in irgend einer Weise zu begründen. Damit erweist sich auch der letzte Teil des Bescheides des Gemeinderates als auf einem Sachverhalt beruhend, der zumindest in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig ist. Der Bescheid hat sohin auch damit Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Dies dürfte der Tiroler Landesregierung, als sie vom Beschwerdeführer mit Vorstellung angerufen worden war, auch klar gewesen sein, da es ansonsten nicht verständlich wäre, daß sie in der Folge gleich zwei Sachverständigengutachten eingeholt hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist hiezu grundsätzlich der Ansicht, daß eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Funktion nach Artikel 119, a Absatz 5, B-VG auch berechtigt ist, selbständig ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um sich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob ein Vorstellungswerber durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in einem Rechte verletzt wurde. Sie ist dabei aber, und dies betrifft nun den angefochtenen Bescheid selbst, an die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 gebunden. Paragraph 52, AVG bestimmt nun, daß für den Fall, daß die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen sind. Nur ausnahmsweise kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und beeiden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. Tatsache ist nun, daß die Tiroler Landesregierung zunächst im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG vorgegangen ist und die Landesbaudirektion, deren technisch gebildeten Organen die Funktion des Amtssachverständigen für das Bauwesen zukommt, zur Erstattung eines Gutachtens herangezogen hat. Das Gutachten der Landesbaudirektion, dessen Inhalt in der Sachverhaltsdarstellung bereits ausführlich wiedergegeben worden ist, kam nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu dem in sachlicher Hinsicht durchaus schlüssig begründeten Ergebnis, daß das Bauvorhaben des Beschwerdeführers nicht nur das Ortsbild nicht beeinträchtigt, sondern daß es vom Standpunkt der Verschönerung des Ortsbildes der Gemeinde E sogar zu begrüßen und dem derzeitigen Zustand des Betriebsgebäudes des Beschwerdeführers vorzuziehen sei. Was die Frage anlangt, ob die zur Limonadenerzeugung benötigten Maschinen eine unzumutbare Lärmvergrößerung hervorrufen werden, kam die Landesbaudirektion, wie auch bereits der Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Reutte, zu dem Ergebnis, daß hiefür von einem eigenen Sachverständigen mittels Lärmmessung ein Gutachten abgegeben werden müsse. Was nun die Tiroler Landesregierung veranlaßt hat, nach diesem Gutachten, das zumindest in der Frage der Beeinträchtigung des Ortsbildes klar und eindeutig zugunsten des Beschwerdeführers Stellung bezogen hatte, ein weiteres Gutachten eines privaten Sachverständigen über dieselbe Frage einzuholen, läßt sich weder aus den Verwaltungsakten noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides erkennen. Der angefochtene Bescheid enthält nämlich keinerlei Ausführungen darüber, daß die belangte Behörde das Amtssachverständigengutachten für unrichtig oder nicht schlüssig begründet oder den Amtssachverständigen als nicht geeignet hält. Eine Abweisung der Vorstellung des Beschwerdeführers unter einfacher Verweisung auf das Gutachten der Landesbaudirektion ist damit von vornherein rechtlich nicht möglich. Da sich aber zufolge Paragraph 52, Absatz 2, AVG 1950 die Behörde auf die Beiziehung von Amtssachverständigen nur dann nicht beschränken muß, wenn es die Besonderheit des Falles gebietet, diese Besonderheit aber im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht aufgezeigt worden ist, verstieß diese Vorgangsweise gegen Paragraph 52, AVG. Dazu kommt noch, daß das Gutachten des Architekten EM - im Gegensatz zum Gutachten der Landesbaudirektion - außer der Feststellung, daß "nach Einsicht der Planunterlagen festgestellt werden müsse, daß ein Fabriksgebäude mit einer Länge von 60 m nach der Verordnung zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes schon deshalb abgelehnt werden muß, weil dadurch das gesamte Ortsbild mit einem unverantwortlichen Fremdkörper verunstaltet wird", überhaupt keine Ausführungen enthält, worauf sich diese Feststellung gründet. Diesem Gutachten kommt damit nicht mehr Beweiswert zu als der ebenso lakonischen und unbegründeten Feststellung, die der Gemeinderat in seinem Berufungsbescheid zu dieser Frage getroffen hat. Das gleiche gilt für die von Architekt EM getroffene Feststellung der Lärmbelästigung. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid selbst schon aus diesem Grunde als inhaltlich rechtswidrig. Dazu kommt ferner, daß im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, das vom Beschwerdeführer geplante Betriebsgebäude liege in "einem reinen Wohngebiet". Diese Annahme ist im Hinblick auf den derzeit in der Gemeinde E geltenden Flächenwidmungsplan aktenwidrig, da es in der Gemeinde E nur ein "Baugebiet", aber kein "reines Wohngebiet" gibt. Auch diese Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides. Weiters kommen dazu noch die Rechtsverletzungen, die dem Beschwerdeführer durch den Bescheid des Gemeinderates verursacht wurden und die, da sie von der belangten Behörde nicht wahrgenommen worden sind, den angefochtenen Bescheid darüber hinaus als inhaltlich rechtswidrig erscheinen lassen.
Aus allen diesen Gründen war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 als rechtswidrig aufzuheben.Aus allen diesen Gründen war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 als rechtswidrig aufzuheben.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 4/1965. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen, da der Schriftsatzaufwand mit der oben zitierten Verordnungsbestimmung pauschaliert mit S 1.000,-- festgesetzt worden ist.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen, da der Schriftsatzaufwand mit der oben zitierten Verordnungsbestimmung pauschaliert mit S 1.000,-- festgesetzt worden ist.
Wien, am 31. März 1969
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967000255.X00Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014