RS Vwgh 2006/10/30 2006/02/0158

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Veröffentlicht am 30.10.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §100 Abs4;
StVO 1960 §82 Abs3 lita;

Rechtssatz

Das Argument in der Beschwerde, die entsprechend dem angefochtenen Bescheid zu beseitigenden Gegenstände (Verkaufsständer, Zeitungsboxen und Werbeständer) unterlägen - weil sie "mobil sind und keinen ortsfesten Charakter haben" - der Ausnahmebestimmung des § 82 Abs. 3 lit. a StVO 1960 (wonach eine Bewilligung nach Abs. 1 für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze nicht erforderlich ist), ist nicht erst zu nehmen, kann doch von einer "ambulanten gewerblichen Tätigkeit" der Bf im Sinne dieser Gesetzesstelle keine Rede sein (Hinweis E 21.5.1970, VwSlg. 7796 A/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020158.X03

Im RIS seit

17.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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