RS Vwgh 1969/4/11 1481/68

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Veröffentlicht am 11.04.1969
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §21 Abs1;
UStG 1959 §1 Abs1 Z1;
UStG 1959 §2 Abs1;
UStG 1959 §7 Abs6;

Rechtssatz

Veräußert ein Steuerpflichtiger das bis dahin von ihm geführte Einzelhandelsunternehmen und erwirbt ein anderer Interessent die Mietrechte an dem Geschäftslokal dieses Unternehmens, die nicht dem Steuerpflichtigen allein, sondern zur Hälfte seiner Ehegattin zustanden (ohne daß diese deshalb Mitunternehmerin gewesen wäre), dann unterliegt die Ablösezahlung für die Abtretung der Mietrechte insoweit nicht der Umsatzsteuer, als sie auf die Ehegattin entfällt; dies auch dann, wenn der Steuerpflichtige diese Mietrechte als Bestandteil seines Betriebsvermögens behandelt hatte.

Anmerkung: Auf die Frage, ob der gegenständliche Vorgang als Geschäftsveräußerung im ganzen zu werten war, brauchte mangels eines entsprechenden Beschwerdeantrags nicht eingegangen zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001481.X01

Im RIS seit

11.04.1969
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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