RS Vwgh 2006/10/30 2006/02/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2006
beobachten
merken

Index

20/07 Schadenersatz Haftpflicht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

EKHG 1959 §5 Abs2;
StVO 1960 §89a Abs7;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Bf gemeinsam mit seiner Ehefrau Zulassungsbesitzer des entfernten Kraftfahrzeuges ist, hindert die Vorschreibung der gesamten Kosten gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 an den Bf nicht, zumal insoweit mehrere Zulassungsbesitzer - vergleichbar mit § 5 Abs. 2 EKHG 1959 betreffend die Haftung mehrerer "Halter" desselben Kraftfahrzeuges - zur ungeteilten Hand haften. Ob der Bf aber "Eigentümer" dieses Fahrzeuges war, ist rechtlich unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020146.X02

Im RIS seit

07.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten