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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §226 Abs3;Rechtssatz
Wenn auf Grund bestehender Pflichtversicherung nach drei Monaten die allgemeinen Voraussetzungen für den Pensionsanspruch erfüllt sind, verstößt die Versagung der positiven Ermessensübung in der Erwägung, daß dann die Anerkennung der Wirksamkeit der Nachentrichtung nur eine Erhöhung der Pensionsleistung herbeiführen würde, nicht gegen den Sinn des Gesetzes (Hinweis E 23.6.1965, 1674/64).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001629.X01Im RIS seit
07.05.2002