RS Vwgh 2006/10/30 2005/02/0331

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Weder dem § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 noch dem E 5.9.1997, 97/02/0228 kann entnommen werden, dass im Falle einer Inbetriebnahme eines Fahrzeugs eine Verweigerung nur dann vorliegt, wenn diese "an Ort und Stelle" (offenbar gemeint: im oder beim Fahrzeug) erfolgt. Vielmehr ist dann, wenn vermutet werden kann, dass sich eine Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet und sie ein Fahrzeug "in Betrieb genommen" hat, die Strafbestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 anzuwenden (Hinweis E 26.1.2001, 96/02/0232; Verweigerung der Atemluftprobe ist erst auf dem Gendarmerieposten erfolgt.).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020331.X01

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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