RS Vwgh 1969/4/16 1045/67

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Veröffentlicht am 16.04.1969
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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §3 litc;
GelVerkG §5 Abs1;

Rechtssatz

Gibt der Bewerber um eine Taxikonzession während des gesamten Verwaltungsverfahrens eindeutig zu erkennen, daß er die angestrebte Gewerbeberechtigung nur in Form der Veranstaltung von Ausflugsfahrten ausüben werde, so ist die Verweigerung der Konzession mangels eines zu erwartenden Beitrages zur Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes trotz etwa vorhandenen Bedarfes nach diesen Leistungen in § 5 Abs 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz gedeckt (Hinweis E 20.12.1955, 2992/57, VwSlg 3930 A/1955 und E 18.12.1968, 0063/67).Gibt der Bewerber um eine Taxikonzession während des gesamten Verwaltungsverfahrens eindeutig zu erkennen, daß er die angestrebte Gewerbeberechtigung nur in Form der Veranstaltung von Ausflugsfahrten ausüben werde, so ist die Verweigerung der Konzession mangels eines zu erwartenden Beitrages zur Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes trotz etwa vorhandenen Bedarfes nach diesen Leistungen in Paragraph 5, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz gedeckt (Hinweis E 20.12.1955, 2992/57, VwSlg 3930 A/1955 und E 18.12.1968, 0063/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1967001045.X01

Im RIS seit

30.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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