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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §3 litc;Rechtssatz
Gibt der Bewerber um eine Taxikonzession während des gesamten Verwaltungsverfahrens eindeutig zu erkennen, daß er die angestrebte Gewerbeberechtigung nur in Form der Veranstaltung von Ausflugsfahrten ausüben werde, so ist die Verweigerung der Konzession mangels eines zu erwartenden Beitrages zur Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes trotz etwa vorhandenen Bedarfes nach diesen Leistungen in § 5 Abs 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz gedeckt (Hinweis E 20.12.1955, 2992/57, VwSlg 3930 A/1955 und E 18.12.1968, 0063/67).Gibt der Bewerber um eine Taxikonzession während des gesamten Verwaltungsverfahrens eindeutig zu erkennen, daß er die angestrebte Gewerbeberechtigung nur in Form der Veranstaltung von Ausflugsfahrten ausüben werde, so ist die Verweigerung der Konzession mangels eines zu erwartenden Beitrages zur Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes trotz etwa vorhandenen Bedarfes nach diesen Leistungen in Paragraph 5, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz gedeckt (Hinweis E 20.12.1955, 2992/57, VwSlg 3930 A/1955 und E 18.12.1968, 0063/67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001045.X01Im RIS seit
30.11.2001