RS Vwgh 1969/4/17 1894/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1969
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §53 Abs1;
BewG 1955 §64 Abs1;
  1. BewG 1955 § 53 heute
  2. BewG 1955 § 53 gültig ab 14.12.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1978
  1. BewG 1955 § 64 heute
  2. BewG 1955 § 64 gültig ab 27.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  3. BewG 1955 § 64 gültig von 31.07.1993 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  4. BewG 1955 § 64 gültig von 28.06.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0526/62 E 30. September 1963 VwSlg 2938 F/1963 RS 1

Stammrechtssatz

1) Gehört zu dem in eine Personengesellschaft eingebrachten Betriebsvermögen ein Betriebsgrundstück, so ist bei der Ermittlung des Wertes dieser Vermögenseinlage der Einheitswert des Betriebsgrundstückes aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Dagegen sind die mit der Liegenschaft im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden nicht von den das Betriebsvermögen mindernden Schulden abzuziehen.

2) Ergibt sich auf diese Weise für das eingebrachte Betriebsvermögen ein negativer Wert, dann ist dieser zum Zwecke der Gebührenbemessung nicht mit den positiven Werten der Einlagen anderer Gesellschafter auszugleichen, vielmehr ist jede Einlage für sich, mindestens aber mit Null zu bewerten. *

E 30.9.1963, 526/62 #1 VwSlg 2938 F/1963;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1967001894.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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