RS Vwgh 2006/10/30 2005/02/0315

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VStG §44;

Rechtssatz

Hat der Besch die Strafverhandlungsschrift unterfertigt, geht es zu seinen Lasten, wenn er es unterlassen hat, sich über den Inhalt der aufgenommenen Niederschrift Kenntnis zu verschaffen (Hinweis E 1.4.1987, 85/03/0057).

Schlagworte

Akteneinsicht Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020315.X02

Im RIS seit

07.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten