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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KOVGNov 1961 Art2 Abs5;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die durch § 63 VwGG 1965 bewirkte Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes beachtet werde. Daher kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, in dem betreffenden Fall auch durch einen verstärkten Senat von seiner Rechtsanschauung nicht abgehen (Hinweis E 18.12.1968, 835/68,VwSlg 3836 F/1968).Der Beschwerdeführer hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die durch Paragraph 63, VwGG 1965 bewirkte Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes beachtet werde. Daher kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, in dem betreffenden Fall auch durch einen verstärkten Senat von seiner Rechtsanschauung nicht abgehen (Hinweis E 18.12.1968, 835/68,VwSlg 3836 F/1968).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000708.X01Im RIS seit
30.04.2002