RS Vwgh 1969/4/21 1743/67

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Veröffentlicht am 21.04.1969
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde darf beantragte Zeugenbeweise nur dann als entbehrlich ausscheiden, wenn sie bereits auf Grund des bisherigen Ergebnisses des Beweisverfahrens in der Lage ist, sich ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente zu machen (Hinweis E 25.6.1953, 2771/52 und 0689/53, VwSlg 3046 A/1953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1967001743.X02

Im RIS seit

11.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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