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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 20 Abs 1 StVO wird ua von dem erfüllt, der in einem Ortsgebiet die durch ein Verkehrszeichen geregelte Höchstgeschwindigkeit, welche unter oder über 50 km/h betragen kann, überschreitet. Hingegen erfüllt das Tatbild nach § 20 Abs 2 StVO derjenige, der im Ortsgebiet ohne besonders geregelte Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung schneller als 50 km/h fährt.Der Tatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, StVO wird ua von dem erfüllt, der in einem Ortsgebiet die durch ein Verkehrszeichen geregelte Höchstgeschwindigkeit, welche unter oder über 50 km/h betragen kann, überschreitet. Hingegen erfüllt das Tatbild nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO derjenige, der im Ortsgebiet ohne besonders geregelte Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung schneller als 50 km/h fährt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001086.X01Im RIS seit
23.01.2002