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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0379/67 E 23. April 1969 RS 1Stammrechtssatz
Als Person, die im Jahre 1937 im Zuge der außerordentlichen Maßnahmen zum Schutze des Platzfuhrwerksgewerbes, BGBl. Nr. 141/1937, und der Autotaxiverordnung, BGBl. Nr. 156/1937, hinsichtlich der Ausübung ihrer Konzession eingeschränkt worden sind, und somit bevorzugte Bewerber iSd lit c der für eine Verleihung einer Taxikonzession an Wien aufgestellten Ermessensrichtlinien sind gelten nur solche Personen, deren schon VOR dem Inkrafttreten dieser generellen Maßnahmen erworbenen Rechte durch diese Maßnahmen eingeschränkt wurden. Nicht zu dieser Gruppe von Beschwerden zählen hingegen Personen, denen NACH Inkrafttreten dieser Maßnahmen in deren Anwendung von vorne herein nur beschränkte Konzessionen verliehen worden sind (Hinweis E 5.7.1968, 0508/67).Als Person, die im Jahre 1937 im Zuge der außerordentlichen Maßnahmen zum Schutze des Platzfuhrwerksgewerbes, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1937,, und der Autotaxiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1937,, hinsichtlich der Ausübung ihrer Konzession eingeschränkt worden sind, und somit bevorzugte Bewerber iSd Litera c, der für eine Verleihung einer Taxikonzession an Wien aufgestellten Ermessensrichtlinien sind gelten nur solche Personen, deren schon VOR dem Inkrafttreten dieser generellen Maßnahmen erworbenen Rechte durch diese Maßnahmen eingeschränkt wurden. Nicht zu dieser Gruppe von Beschwerden zählen hingegen Personen, denen NACH Inkrafttreten dieser Maßnahmen in deren Anwendung von vorne herein nur beschränkte Konzessionen verliehen worden sind (Hinweis E 5.7.1968, 0508/67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001046.X01Im RIS seit
22.01.2002