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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1075/67 E 26. September 1968 RS 1Stammrechtssatz
Auch die Richtsatzverordnung idF BGBl Nr 150/1965 bietet keine Grundlage für eine Addition der Hundertsätze aller festgestellten Dienstbeschädigungen, vielmehr kommt es nur darauf an, infolge des Zusammenwirkens aller dieser Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist (Hinweis E 12.10.1959, 0161/57, E 25.6.1965, 1305/64).Auch die Richtsatzverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 150 aus 1965, bietet keine Grundlage für eine Addition der Hundertsätze aller festgestellten Dienstbeschädigungen, vielmehr kommt es nur darauf an, infolge des Zusammenwirkens aller dieser Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist (Hinweis E 12.10.1959, 0161/57, E 25.6.1965, 1305/64).
Schlagworte
Einschätzungsgrundsätze (hinsichtlich der richtsatzmäßigen Einreihung siehe KOVG RichtsatzV)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001821.X02Im RIS seit
14.05.2002