RS Vwgh 1969/4/24 1821/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1969
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1965 §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1075/67 E 26. September 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Auch die Richtsatzverordnung idF BGBl Nr 150/1965 bietet keine Grundlage für eine Addition der Hundertsätze aller festgestellten Dienstbeschädigungen, vielmehr kommt es nur darauf an, infolge des Zusammenwirkens aller dieser Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist (Hinweis E 12.10.1959, 0161/57, E 25.6.1965, 1305/64).Auch die Richtsatzverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 150 aus 1965, bietet keine Grundlage für eine Addition der Hundertsätze aller festgestellten Dienstbeschädigungen, vielmehr kommt es nur darauf an, infolge des Zusammenwirkens aller dieser Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist (Hinweis E 12.10.1959, 0161/57, E 25.6.1965, 1305/64).

Schlagworte

Einschätzungsgrundsätze (hinsichtlich der richtsatzmäßigen Einreihung siehe KOVG RichtsatzV)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001821.X02

Im RIS seit

14.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten