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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §19;Beachte
y12305;Rechtssatz
Träger der Verpflichtung aus Abgabenansprüchen (Umsatzsteuer), die vor dem Tode des Steuerpflichtigen enstanden sind, und gemäß § 19 BAO auf den Rechtsnachfolger übergehen, ist bis zum Zeitpunkt der Einantwortung der Verlassenschaft. Dem erbserklärten Erben fehlt es daher bis zur Einantwortung an der für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erforderlichen Prozeßvoraussetzung der Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den bezüglichen (nicht an ihn ergangenen) Bescheid.Träger der Verpflichtung aus Abgabenansprüchen (Umsatzsteuer), die vor dem Tode des Steuerpflichtigen enstanden sind, und gemäß Paragraph 19, BAO auf den Rechtsnachfolger übergehen, ist bis zum Zeitpunkt der Einantwortung der Verlassenschaft. Dem erbserklärten Erben fehlt es daher bis zur Einantwortung an der für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erforderlichen Prozeßvoraussetzung der Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den bezüglichen (nicht an ihn ergangenen) Bescheid.
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B 25.4.1969, 685/68 #2 VwSlg 3898 F/1969;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000685.X02Im RIS seit
25.04.1969Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010