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L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Z4;Rechtssatz
Bei der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung handelt es sich um eine Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG. Die Anrufung des VwGH durch Beschwerden, die ab dem 21. Jänner 1969 anhängig geworden sind, ist unzulässig, weil die Bestimmung wonach ungeachtet des Umstandes, daß es sich um eine Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG handelt, die Anrufbarkeit des VwGH für zulässig erklärt wurde, durch das Gesetz vom 14. November 1968, LGBl. für Niederösterreich Nr. 1/1969 aufgehoben wurde.Bei der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung handelt es sich um eine Kollegialbehörde nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG. Die Anrufung des VwGH durch Beschwerden, die ab dem 21. Jänner 1969 anhängig geworden sind, ist unzulässig, weil die Bestimmung wonach ungeachtet des Umstandes, daß es sich um eine Kollegialbehörde nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG handelt, die Anrufbarkeit des VwGH für zulässig erklärt wurde, durch das Gesetz vom 14. November 1968, LGBl. für Niederösterreich Nr. 1 aus 1969, aufgehoben wurde.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000400.X01Im RIS seit
08.05.2002