RS Vwgh 2006/10/30 2005/02/0315

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Veröffentlicht am 30.10.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §43 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 43 Abs. 1 VStG ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dann geboten, wenn der Besch zur Vernehmung vor die erkennende Behörde geladen oder vorgeführt wurde. Erscheint der Besch aber aus eigenem Antrieb vor der erkennenden Behörde, so ist es dieser Behörde durch keine Norm verboten, mit dem in Kenntnis der ihm zur Last gelegten Handlung gesetzten Besch eine mündliche Strafverhandlung durchzuführen und daran anschließend das Straferkenntnis zu verkünden (Hinweis E 1.3.1969, 648/68, wonach eine derartige Verhandlung selbst dann nicht mit "Nichtigkeit" bedroht ist, wenn sich herausstellt, dass der Besch zufolge einer gesetzwidrigen Vorführung bei der Behörde erschienen war).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020315.X01

Im RIS seit

07.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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