RS Vwgh 2006/10/30 2005/02/0332

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/02/0037 E 26. März 2004 RS 4 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Aufforderung zur Atemluftprobe ist nur dann berechtigt, wenn die seit dem Zeitpunkt, zu dem gelenkt wurde bzw. für den der Verdacht des Lenkens bestand, bis zur allfälligen Messung der Atemluft verstrichene Zeit noch "verwertbare Ergebnisse" erwarten lässt (Hinweis E 15.11.2001, 2000/03/0348, sechs Stunden; E 29.8.2003, 2003/02/0033, sieben Stunden). Die Ansicht der belBeh, wesentlich für die Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sei, dass die Aufforderung zur Ablegung des Alkomattestes in einem "engeren zeitlichen Zusammenhang zum Verdacht des Lenkens" stehe, wird von der Judikatur des VwGH nicht gefordert.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020332.X03

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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