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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0080/68 E 21. Juni 1968 RS 2Stammrechtssatz
Das Einschreiten einer unzuständigen Unterinstanz unter der als erste Instanz zum Einschreiten verpflichteten Oberbehörde stellt im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Rechtswidrigkeit im Hinblick auf § 6 AVG dar, die die zuständige Oberbehörde, falls sie mit Berufung angerufen wird, von Amts wegen verpflichtet, den Bescheid der unzuständigen Unterinstanz aufzuheben und dann erst gesondert in der Sache selbst zuständigerweise zu entscheiden (Hinweis E 26.6.1968, 1590/67, E 21.2.1969, 1886/66, 1887/66, 1888/66).Das Einschreiten einer unzuständigen Unterinstanz unter der als erste Instanz zum Einschreiten verpflichteten Oberbehörde stellt im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Rechtswidrigkeit im Hinblick auf Paragraph 6, AVG dar, die die zuständige Oberbehörde, falls sie mit Berufung angerufen wird, von Amts wegen verpflichtet, den Bescheid der unzuständigen Unterinstanz aufzuheben und dann erst gesondert in der Sache selbst zuständigerweise zu entscheiden (Hinweis E 26.6.1968, 1590/67, E 21.2.1969, 1886/66, 1887/66, 1888/66).
Schlagworte
Instanzenzug Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001688.X02Im RIS seit
04.04.2002Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014