RS Vwgh 1969/5/5 1688/67

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Veröffentlicht am 05.05.1969
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0080/68 E 21. Juni 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Das Einschreiten einer unzuständigen Unterinstanz unter der als erste Instanz zum Einschreiten verpflichteten Oberbehörde stellt im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Rechtswidrigkeit im Hinblick auf § 6 AVG dar, die die zuständige Oberbehörde, falls sie mit Berufung angerufen wird, von Amts wegen verpflichtet, den Bescheid der unzuständigen Unterinstanz aufzuheben und dann erst gesondert in der Sache selbst zuständigerweise zu entscheiden (Hinweis E 26.6.1968, 1590/67, E 21.2.1969, 1886/66, 1887/66, 1888/66).Das Einschreiten einer unzuständigen Unterinstanz unter der als erste Instanz zum Einschreiten verpflichteten Oberbehörde stellt im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Rechtswidrigkeit im Hinblick auf Paragraph 6, AVG dar, die die zuständige Oberbehörde, falls sie mit Berufung angerufen wird, von Amts wegen verpflichtet, den Bescheid der unzuständigen Unterinstanz aufzuheben und dann erst gesondert in der Sache selbst zuständigerweise zu entscheiden (Hinweis E 26.6.1968, 1590/67, E 21.2.1969, 1886/66, 1887/66, 1888/66).

Schlagworte

Instanzenzug Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1967001688.X02

Im RIS seit

04.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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