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L10104 Stadtrecht OberösterreichNorm
AVG §69 Abs4;Rechtssatz
Hat im Falle eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens die Behörde, die nach § 69 Abs 4 AVG an sich zuständig ist, hierüber zu entscheiden, ihre Zuständigkeit, auch in der Sache selbst, zu entscheiden, verloren, so ist zur Entscheidung über diesen Antrag jene Behörde zuständig geworden, die auf Grund der geänderten Rechtslage nunmehr zur Sachentscheidung zuständig ist. War hiefür ursprünglich die Landesregierung zuständig, so ist in Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei nach Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG seit dem Inkrafttreten der B-VG Novelle 1962 im Geltungsbereich der Statuten der Landeshauptstadt Linz, LGBl f OÖ Nr 46/1965 zur Entscheidung über die beantragte Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens der Stadtsenat zuständig geworden.Hat im Falle eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens die Behörde, die nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG an sich zuständig ist, hierüber zu entscheiden, ihre Zuständigkeit, auch in der Sache selbst, zu entscheiden, verloren, so ist zur Entscheidung über diesen Antrag jene Behörde zuständig geworden, die auf Grund der geänderten Rechtslage nunmehr zur Sachentscheidung zuständig ist. War hiefür ursprünglich die Landesregierung zuständig, so ist in Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei nach Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG seit dem Inkrafttreten der B-VG Novelle 1962 im Geltungsbereich der Statuten der Landeshauptstadt Linz, Landesgesetzblatt f OÖ Nr 46 aus 1965, zur Entscheidung über die beantragte Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens der Stadtsenat zuständig geworden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001688.X01Im RIS seit
04.04.2002Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014