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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §15 Abs1;Rechtssatz
Der Fahrzeuglenker, der bereits die Gebote des § 15 Abs 1 und Abs 2 StVO 1960 übersehen hat, kann nicht auch wegen einer Übertretung der im § 16 StVO 1960 angeordneten Überholverbote strafbar sein.Der Fahrzeuglenker, der bereits die Gebote des Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 2, StVO 1960 übersehen hat, kann nicht auch wegen einer Übertretung der im Paragraph 16, StVO 1960 angeordneten Überholverbote strafbar sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967000899.X01Im RIS seit
30.01.2002