Index
L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;Norm
B-VG Art119a Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne, Dr. Leibrecht und Dr. Hrdlicka als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Magistratskonzipist Dr. Macho über die Beschwerde des PK in W, vertreten durch Dr. Herbert Glaser, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Josef Pirchl-Straße 17, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16. Februar 1968, Zl. Ve-144/1/68 (mitbeteiligte Partei: AS in W, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel), betreffend Versagung einer Baubewilligung, Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.105,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde, soweit sie von VR, vertreten durch Dr. Herbert Glaser, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Josef Pirchl-Straße 17, erhoben wurde, als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren über sie einzustellen.
Die Beschwerdeführerin VR hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 60,-- und der mitbeteiligten Partei AS Aufwendungen in der Höhe von S 1.075,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der Gemeinde W auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird zurückgewiesen.
Begründung
Zunächst wird festgestellt, dass VR ihre Beschwerde mit dem am 24. Juli 1968 eingelangten Schriftsatz zurückgezogen hat. Das Verfahren hierüber war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 einzustellen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Beschwerde des PK. Zunächst wird festgestellt, dass VR ihre Beschwerde mit dem am 24. Juli 1968 eingelangten Schriftsatz zurückgezogen hat. Das Verfahren hierüber war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 einzustellen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Beschwerde des PK.
Nach den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wurde mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 7. März 1966 dem Bauwerber AS, der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, gemäß den §§ 45 und 49 der Tiroler Landesbauordnung (LGBl. Nr. 1/1901, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 7/1927, 11/1928, 6/1930, 41/1933, 1/1937, 7/1946 und 22/1962), im folgenden kurz "TLBO" genannt, die Bewilligung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit angebauten Garagen auf der Grundparzelle 34/2, KG. W, erteilt. Dagegen berief der nunmehrige Beschwerdeführer. In der Berufung wurde - wie schon in der Bauverhandlung - unter anderem geltend gemacht, dass vom Bauwerber die in der TLBO vorgeschriebenen Abstände gegen die Nachbargrundstücke nicht eingehalten werden würden. Hiebei wurde auf Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde W vom 15. Oktober 1963 und 13. Jänner 1966 hingewiesen, wonach für W bis zur Verabschiedung eines gültigen Verbauungsplanes die offene Bauweise zu gelten habe. Bestritten wurde in der Berufung des Beschwerdeführers ferner die Existenz eines für die bewilligte Situierung des Objektes entscheidenden, zwischen der Parzelle Nr. 34/2 und dem Liegenschaftsbesitz des Beschwerdeführers verlaufenden öffentlichen Weges, den schon die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel mit dem - hier nicht erheblichen - Nach den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wurde mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 7. März 1966 dem Bauwerber AS, der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, gemäß den Paragraphen 45 und 49 der Tiroler Landesbauordnung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1901,, in der Fassung der Novellen Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1927,, 11 aus 1928,, 6 aus 1930,, 41 aus 1933,, 1 aus 1937,, 7 aus 1946, und 22 aus 1962,), im folgenden kurz "TLBO" genannt, die Bewilligung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit angebauten Garagen auf der Grundparzelle 34/2, KG. W, erteilt. Dagegen berief der nunmehrige Beschwerdeführer. In der Berufung wurde - wie schon in der Bauverhandlung - unter anderem geltend gemacht, dass vom Bauwerber die in der TLBO vorgeschriebenen Abstände gegen die Nachbargrundstücke nicht eingehalten werden würden. Hiebei wurde auf Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde W vom 15. Oktober 1963 und 13. Jänner 1966 hingewiesen, wonach für W bis zur Verabschiedung eines gültigen Verbauungsplanes die offene Bauweise zu gelten habe. Bestritten wurde in der Berufung des Beschwerdeführers ferner die Existenz eines für die bewilligte Situierung des Objektes entscheidenden, zwischen der Parzelle Nr. 34/2 und dem Liegenschaftsbesitz des Beschwerdeführers verlaufenden öffentlichen Weges, den schon die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel mit dem - hier nicht erheblichen -
Bescheid vom 1. April 1964 zum Anlass einer Baulinienfestsetzung für das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei gemäß den Bestimmungen der §§ 5 und 6 TLBO genommen hatte. Der Gemeinderat der Gemeinde W gab der Berufung mit dem Bescheid vom 5. April 1966 Folge: Er vertrat die Ansicht, dass der Bauwerber die vorgeschriebenen Grenzabstände nicht einhalte. Zur Frage des Bestandes eines öffentlichen Weges enthielt der Berufungsbescheid keine Aussage. Gegen diesen Bescheid erhoben der Bauwerber und der Beschwerdeführer - letzterer lediglich wegen der Formulierung des Bescheidspruches - Vorstellung. In deren Erledigung behob die Tiroler Landesregierung mit dem Bescheid vom 16. Juni 1966 den Bescheid der Berufungsbehörde mit der Begründung, dass die im Berufungsverfahren aufgeworfene Frage, ob nämlich für das in Rede stehende Baugebiet offene oder geschlossene Bauweise gelte, ungeklärt geblieben sei. Auch der Verlauf des erwähnten öffentlichen Weges sei nicht eindeutig festgestellt worden. Schließlich sei die Frage offen geblieben, ob die Abstandsvorschriften des § 8 oder des § 18 TLBO zur Anwendung zu kommen hätten. Der Gemeinderat der Gemeinde W gab auch mit dem auf Grund des Bescheides der Aufsichtsbehörde erlassenen neuerlichen Bescheid vom 24. Mai 1967 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 7. März 1966 Folge. Die Begründung des Ersatzbescheides (enthielt die Feststellung, dass in W ausschließlich die offene Bauweise gelte und die Abstandsvorschriften des § 8 TLBO anzuwenden seien. Hinsichtlich der erwähnten Frage des Bestandes eines öffentlichen Weges wurde zunächst gesagt, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 10. November 1956 einen Teil der Grundparzelle 4104/6, öffentliches Gut, mit der Auflage käuflich erworben habe, dass dieses Grundstück den Charakter des öffentlichen Gutes beibehalte. Sodann heißt es, dass der bisherige Gehweg schon seit vielen Jahren nicht mehr benützt werde und schon seit einigen Jahren teilweise verbaut worden sei. Da der Weg überhaupt nicht mehr benützt werde, brauche im Zuge der Bauführung der mitbeteiligten Partei "nicht mehr gesondert abgesprochen werden". Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Vorstellung, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, dass die Feststellung über die Geltung der offenen Bauweise durch nichts belegt sei. Sie verwies auf ihren schon vorher bei der Gemeinde eingebrachten "Antrag auf Feststellung der Verbauungsweise", bis zu dessen Erledigung das Verfahren über die Vorstellung hätte ausgesetzt werden sollen. Ferner fehle weiterhin die genaue Feststellung des Verlaufes des erwähnten öffentlichen Weges. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung Folge gegeben und der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde W vom 24. Mai 1967 wegen Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Aufsichtsbehörde führte aus, dass dem Bescheid des Gemeinderates wiederum keine durch einen Sachverständigen zu treffende Feststellung, ob im betreffenden Baugebiet die geschlossene oder die offene Bauweise vorherrsche, zu Grunde liege. Die Feststellung des Berufungsbescheides, dass für W die offene Bauweise gelte, sei durch nichts erhärtet. Ein diesbezüglicher Gemeinderatsbeschluss nach § 69 TLBO, wonach das fragliche Gebiet offene oder geschlossene Bauweise aufweise, liege nicht vor. Die Bauweise richte sich daher nach dem letzten Satz des § 8 TLBO, wonach die vorhandenen umliegenden Baubestände maßgebend seien. Zur Klärung dieser Frage habe die belangte Behörde die Landesbaudirektion um Abgabe eines Gutachtens ersucht, das "auf diesem Weg .... mitgeteilt" werde. Das Gutachten der Landesbaudirektion, das sodann in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wortlaut wiedergegeben wird, beschäftigt sich nicht mit der Frage, ob für das in Rede stehende Baugebiet offene oder geschlossene Bauweise gilt. Es geht vielmehr von der oben erwähnten, den Erwerb der Grundparzelle 4104/6 durch den Beschwerdeführer belastenden Auflage aus, wonach dieses Grundstück den "Charakter des öffentlichen Gutes beibehalte". Daraus sei zu schließen, dass außer dem Recht des öffentlichen Durchganges auch das Recht zur Verbauung längs des öffentlichen Weges gegeben sei. Daraus ergebe sich die Festsetzung der Baulinie gemäß den §§ 5 und 6 TLBO. Diese - im Gutachten sodann beschriebene - Baulinie werde auch vom Standpunkt der Ortsplanung als richtig empfunden. Bescheid vom 1. April 1964 zum Anlass einer Baulinienfestsetzung für das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 TLBO genommen hatte. Der Gemeinderat der Gemeinde W gab der Berufung mit dem Bescheid vom 5. April 1966 Folge: Er vertrat die Ansicht, dass der Bauwerber die vorgeschriebenen Grenzabstände nicht einhalte. Zur Frage des Bestandes eines öffentlichen Weges enthielt der Berufungsbescheid keine Aussage. Gegen diesen Bescheid erhoben der Bauwerber und der Beschwerdeführer - letzterer lediglich wegen der Formulierung des Bescheidspruches - Vorstellung. In deren Erledigung behob die Tiroler Landesregierung mit dem Bescheid vom 16. Juni 1966 den Bescheid der Berufungsbehörde mit der Begründung, dass die im Berufungsverfahren aufgeworfene Frage, ob nämlich für das in Rede stehende Baugebiet offene oder geschlossene Bauweise gelte, ungeklärt geblieben sei. Auch der Verlauf des erwähnten öffentlichen Weges sei nicht eindeutig festgestellt worden. Schließlich sei die Frage offen geblieben, ob die Abstandsvorschriften des Paragraph 8, oder des Paragraph 18, TLBO zur Anwendung zu kommen hätten. Der Gemeinderat der Gemeinde W gab auch mit dem auf Grund des Bescheides der Aufsichtsbehörde erlassenen neuerlichen Bescheid vom 24. Mai 1967 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 7. März 1966 Folge. Die Begründung des Ersatzbescheides (enthielt die Feststellung, dass in W ausschließlich die offene Bauweise gelte und die Abstandsvorschriften des Paragraph 8, TLBO anzuwenden seien. Hinsichtlich der erwähnten Frage des Bestandes eines öffentlichen Weges wurde zunächst gesagt, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 10. November 1956 einen Teil der Grundparzelle 4104/6, öffentliches Gut, mit der Auflage käuflich erworben habe, dass dieses Grundstück den Charakter des öffentlichen Gutes beibehalte. Sodann heißt es, dass der bisherige Gehweg schon seit vielen Jahren nicht mehr benützt werde und schon seit einigen Jahren teilweise verbaut worden sei. Da der Weg überhaupt nicht mehr benützt werde, brauche im Zuge der Bauführung der mitbeteiligten Partei "nicht mehr gesondert abgesprochen werden". Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Vorstellung, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, dass die Feststellung über die Geltung der offenen Bauweise durch nichts belegt sei. Sie verwies auf ihren schon vorher bei der Gemeinde eingebrachten "Antrag auf Feststellung der Verbauungsweise", bis zu dessen Erledigung das Verfahren über die Vorstellung hätte ausgesetzt werden sollen. Ferner fehle weiterhin die genaue Feststellung des Verlaufes des erwähnten öffentlichen Weges. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung Folge gegeben und der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde W vom 24. Mai 1967 wegen Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Aufsichtsbehörde führte aus, dass dem Bescheid des Gemeinderates wiederum keine durch einen Sachverständigen zu treffende Feststellung, ob im betreffenden Baugebiet die geschlossene oder die offene Bauweise vorherrsche, zu Grunde liege. Die Feststellung des Berufungsbescheides, dass für W die offene Bauweise gelte, sei durch nichts erhärtet. Ein diesbezüglicher Gemeinderatsbeschluss nach Paragraph 69, TLBO, wonach das fragliche Gebiet offene oder geschlossene Bauweise aufweise, liege nicht vor. Die Bauweise richte sich daher nach dem letzten Satz des Paragraph 8, TLBO, wonach die vorhandenen umliegenden Baubestände maßgebend seien. Zur Klärung dieser Frage habe die belangte Behörde die Landesbaudirektion um Abgabe eines Gutachtens ersucht, das "auf diesem Weg .... mitgeteilt" werde. Das Gutachten der Landesbaudirektion, das sodann in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wortlaut wiedergegeben wird, beschäftigt sich nicht mit der Frage, ob für das in Rede stehende Baugebiet offene oder geschlossene Bauweise gilt. Es geht vielmehr von der oben erwähnten, den Erwerb der Grundparzelle 4104/6 durch den Beschwerdeführer belastenden Auflage aus, wonach dieses Grundstück den "Charakter des öffentlichen Gutes beibehalte". Daraus sei zu schließen, dass außer dem Recht des öffentlichen Durchganges auch das Recht zur Verbauung längs des öffentlichen Weges gegeben sei. Daraus ergebe sich die Festsetzung der Baulinie gemäß den Paragraphen 5 und 6 TLBO. Diese - im Gutachten sodann beschriebene - Baulinie werde auch vom Standpunkt der Ortsplanung als richtig empfunden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer behauptet, dass eine Rechtsverletzung in folgenden Punkten vorliege:
Rechtswidrige Annahme einer geschlossenen Bauweise ( § 8 TLBO); Rechtswidrige Annahme einer geschlossenen Bauweise ( Paragraph 8, TLBO);
rechtswidrige Festsetzung einer Baulinie (§§ 5, 6 und 8 TLBO und diesbezügliche Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde W); rechtswidrige Festsetzung einer Baulinie (Paragraphen 5, 6 und 8 TLBO und diesbezügliche Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde W);
Verletzung der Abstandsvorschriften des § 18 Abs. 4 TLBO; Verletzung der Abstandsvorschriften des Paragraph 18, Absatz 4, TLBO;
unrichtige Anwendung der Reichsgaragenordnung;
Missachtung des Erlöschens einer wasserrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel;
Außerachtlassung des Umstandes, dass die mitbeteiligte Partei nur als Hälfteeigentümer ohne Vollmacht der Miteigentümer eingeschritten sei.
Der Beschwerdeführer behauptet ferner, in dem Recht auf Parteiengehör verletzt worden zu sein, weil ihm das in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebene Gutachten der Landesbaudirektion nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst war zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt worden sein konnte. Der angefochtene Bescheid ist im Vorstellungsverfahren gemäß § 112 der Tiroler Gemeindeordnung (LGBl. Nr. 4/1966) ergangen. Die kassatorische Entscheidung der belangten Behörde bewirkte, dass der Gemeinderat bei der neuerlichen Entscheidung an die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Rechtsansicht gebunden war (§ 112 Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung). Das Gemeindeorgan hatte daher die in der Begründung des angefochtenen Bescheid niedergelegte Rechtsansicht seiner neuerlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Die Rechte des Beschwerdeführers konnten demnach durch den angefochtenen Bescheid soweit berührt werden, als sich die Bindung des Gemeinderates auf sie auszuwirken vermochte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1968, Zl. 1356/67). In diesem Umfang besteht auch die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof. Nur nebenbei sei bemerkt, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers grundsätzlich auch deshalb hätte gegeben sein können, weil durch den angefochtenen Bescheid der zu seinen Gunsten lautende, die - vom Bürgermeister erteilte - Baubewilligung versagende Berufungsbescheid des Gemeinderates wegen Mangelhaftigkeit des gemeindebehördlichen Verfahrens aufgehoben worden war (vgl. den Rechtssatz des verstärkten Senates vom 10. Dezember 1951, Anhang Nr. 33 zur Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, Jahrgang 1951, und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 1966, Slg. N. F. Nr. 6975/A, die zwar zu § 66 Abs. 2 AVG 1950 ergangen, aber von demselben Grundgedanken getragen sind). Doch hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vorliege und daher die zu seinen Gunsten lautende Berufungsentscheidung unberührt zu bleiben habe. Zunächst war zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt worden sein konnte. Der angefochtene Bescheid ist im Vorstellungsverfahren gemäß Paragraph 112, der Tiroler Gemeindeordnung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1966,) ergangen. Die kassatorische Entscheidung der belangten Behörde bewirkte, dass der Gemeinderat bei der neuerlichen Entscheidung an die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Rechtsansicht gebunden war (Paragraph 112, Absatz 5, der Tiroler Gemeindeordnung). Das Gemeindeorgan hatte daher die in der Begründung des angefochtenen Bescheid niedergelegte Rechtsansicht seiner neuerlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Die Rechte des Beschwerdeführers konnten demnach durch den angefochtenen Bescheid soweit berührt werden, als sich die Bindung des Gemeinderates auf sie auszuwirken vermochte vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1968, Zl. 1356/67). In diesem Umfang besteht auch die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof. Nur nebenbei sei bemerkt, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers grundsätzlich auch deshalb hätte gegeben sein können, weil durch den angefochtenen Bescheid der zu seinen Gunsten lautende, die - vom Bürgermeister erteilte - Baubewilligung versagende Berufungsbescheid des Gemeinderates wegen Mangelhaftigkeit des gemeindebehördlichen Verfahrens aufgehoben worden war vergleiche , den Rechtssatz des verstärkten Senates vom 10. Dezember 1951, Anhang Nr. 33 zur Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, Jahrgang 1951, und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 1966, Slg. N. F. Nr. 6975/A, die zwar zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 ergangen, aber von demselben Grundgedanken getragen sind). Doch hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vorliege und daher die zu seinen Gunsten lautende Berufungsentscheidung unberührt zu bleiben habe.
Bei der Prüfung der Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt worden sein konnte, ist davon auszugehen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides ihrer Bindungswirkung nach geteilt werden muss. Nur der den Bescheidspruch stützende erste Teil der Begründung bindet den Gemeinderat bei seiner neuerlichen Entscheidung. Hingegen fehlt dem zweiten Teil der Begründung, mit dem lediglich der Inhalt des Gutachtens der Landesbaudirektion bekannt gegeben wird, diese bindende Wirkung. Die Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides erstreckt sich demnach nur auf die den Bescheidspruch tragenden Ausführungen der belangten Behörde zur Frage, ob für das Baugebiet, in dem das Baugrundstück der mitbeteiligten Partei liegt, die offene oder die geschlossene Bauweise zu gelten habe. Nur in diesem Umfang ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vor dem Verwaltungsgerichtshof legitimiert. In anderen Rechten konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt worden sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich daher mit dem sich hierauf beziehenden Beschwerdeinhalt nicht auseinander zu setzen. Die Beurteilung der Frage, ob im Beschwerdefall die offene oder geschlossene Bauweise zu gelten habe, ist aber, wie die Akten des Verwaltungsverfahrens zeigen, von der Lösung einer weiteren Frage abhängig. Im Verwaltungsverfahren war es nämlich auch strittig, ob das Baugrundstück der mitbeteiligten Partei von den Grundstücken des Beschwerdeführers durch einen öffentlichen Weg getrennt ist. Diese Frage stellt nunmehr - nach Zurückziehung der Beschwerde durch VR - die entscheidende Vorfrage dar. Ist nämlich das Baugrundstück der mitbeteiligten Partei von den Grundstücken des Beschwerdeführers tatsächlich durch einen "Weg des öffentlichen Verkehrs" (§ 5 TLBO) getrennt, dann kommen gegenüber den Grundstücken des Beschwerdeführers die Vorschriften über die (offene oder geschlossene) Bauweise nicht zur Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Vorschriften über die Entfernung von den Nachbargrenzen keine Anwendung zu finden haben, wenn die Nachbargrundstücke durch öffentliche Wege getrennt sind. Der Eigentümer eines dem Bauplatz gegenüberliegenden, durch eine öffentliche Verkehrsfläche getrennten Grundes besitzt ein subjektives öffentliches Recht nur auf Einhaltung jener Entfernungsvorschriften, die zu einer Verkehrsfläche in Beziehung stehen; dies sind die Vorschriften über die Straßenbreite und über die Breite allenfalls festgesetzter Vorgärten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1959, Slg. Nr. 4979/A). Bei der Prüfung der Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt worden sein konnte, ist davon auszugehen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides ihrer Bindungswirkung nach geteilt werden muss. Nur der den Bescheidspruch stützende erste Teil der Begründung bindet den Gemeinderat bei seiner neuerlichen Entscheidung. Hingegen fehlt dem zweiten Teil der Begründung, mit dem lediglich der Inhalt des Gutachtens der Landesbaudirektion bekannt gegeben wird, diese bindende Wirkung. Die Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides erstreckt sich demnach nur auf die den Bescheidspruch tragenden Ausführungen der belangten Behörde zur Frage, ob für das Baugebiet, in dem das Baugrundstück der mitbeteiligten Partei liegt, die offene oder die geschlossene Bauweise zu gelten habe. Nur in diesem Umfang ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vor dem Verwaltungsgerichtshof legitimiert. In anderen Rechten konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt worden sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich daher mit dem sich hierauf beziehenden Beschwerdeinhalt nicht auseinander zu setzen. Die Beurteilung der Frage, ob im Beschwerdefall die offene oder geschlossene Bauweise zu gelten habe, ist aber, wie die Akten des Verwaltungsverfahrens zeigen, von der Lösung einer weiteren Frage abhängig. Im Verwaltungsverfahren war es nämlich auch strittig, ob das Baugrundstück der mitbeteiligten Partei von den Grundstücken des Beschwerdeführers durch einen öffentlichen Weg getrennt ist. Diese Frage stellt nunmehr - nach Zurückziehung der Beschwerde durch VR - die entscheidende Vorfrage dar. Ist nämlich das Baugrundstück der mitbeteiligten Partei von den Grundstücken des Beschwerdeführers tatsächlich durch einen "Weg des öffentlichen Verkehrs" (Paragraph 5, TLBO) getrennt, dann kommen gegenüber den Grundstücken des Beschwerdeführers die Vorschriften über die (offene oder geschlossene) Bauweise nicht zur Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Vorschriften über die Entfernung von den Nachbargrenzen keine Anwendung zu finden haben, wenn die Nachbargrundstücke durch öffentliche Wege getrennt sind. Der Eigentümer eines dem Bauplatz gegenüberliegenden, durch eine öffentliche Verkehrsfläche getrennten Grundes besitzt ein subjektives öffentliches Recht nur auf Einhaltung jener Entfernungsvorschriften, die zu einer Verkehrsfläche in Beziehung stehen; dies sind die Vorschriften über die Straßenbreite und über die Breite allenfalls festgesetzter Vorgärten vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1959, Slg. Nr. 4979/A).
Nun geben aber die Akten des Verwaltungsverfahrens über den Bestand eines solchen öffentlichen Weges keinen hinreichenden Aufschluss. Mit dem Vorstellungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. Juni 1966 wurde der Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde W vom 5. April 1966 u.a. mit der Begründung aufgehoben, dass im Bauverfahren der Verlauf des öffentlichen Weges im Bereich der Bauparzelle 34/2 (des Baugrundstückes der mitbeteiligten Partei), der Grundparzelle 4104/6 und der Bauparzelle 11 (der Grundstücke des Beschwerdeführers) nicht eindeutig festgestellt worden sei. Im Ersatzbescheid des Gemeinderates vom 24. Mai 1967 hieß es, dass das in Rede stehende Grundstück zwar einerseits den Charakter als öffentliches Gut besitze, jedoch andererseits nicht mehr (als Weg) benützt werde. Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist - wie bereits erwähnt - ihrer rechtlichen Bedeutung, nach zu teilen. Nur im zweiten, für den Spruch des Bescheides unwesentlichen Teil kommt auch der in Rede stehende Weg zur Sprache. Die Landesbaudirektion versuchte dort die Frage der Verletzung einer Abstandsvorschrift gegenüber dem Beschwerdeführer durch Festsetzung einer Baulinie gemäß den §§ 5 und 6 TLBO, die sich an dem in Rede stehenden Weg zu orientieren hätte, zu lösen. Der den Spruch des angefochtenen Bescheides tragende erste Teil der Bescheidbegründung ließ hingegen die Frage des Bestandes des Weges unerwähnt, obgleich sich das Vorstellungsvorbringen der mitbeteiligten Partei auch darauf bezogen hatte. Ist nun das Schweigen der belangten Behörde über die Existenz des Weges in dem Sinne zu verstehen, dass sie sich von der Angabe des Gemeinderates, der Weg werde als solcher nicht mehr benützt, bestimmen ließ, dann befindet sie sich in einem Rechtsirrtum. Nun geben aber die Akten des Verwaltungsverfahrens über den Bestand eines solchen öffentlichen Weges keinen hinreichenden Aufschluss. Mit dem Vorstellungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. Juni 1966 wurde der Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde W vom 5. April 1966 u.a. mit der Begründung aufgehoben, dass im Bauverfahren der Verlauf des öffentlichen Weges im Bereich der Bauparzelle 34/2 (des Baugrundstückes der mitbeteiligten Partei), der Grundparzelle 4104/6 und der Bauparzelle 11 (der Grundstücke des Beschwerdeführers) nicht eindeutig festgestellt worden sei. Im Ersatzbescheid des Gemeinderates vom 24. Mai 1967 hieß es, dass das in Rede stehende Grundstück zwar einerseits den Charakter als öffentliches Gut besitze, jedoch andererseits nicht mehr (als Weg) benützt werde. Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist - wie bereits erwähnt - ihrer rechtlichen Bedeutung, nach zu teilen. Nur im zweiten, für den Spruch des Bescheides unwesentlichen Teil kommt auch der in Rede stehende Weg zur Sprache. Die Landesbaudirektion versuchte dort die Frage der Verletzung einer Abstandsvorschrift gegenüber dem Beschwerdeführer durch Festsetzung einer Baulinie gemäß den Paragraphen 5 und 6 TLBO, die sich an dem in Rede stehenden Weg zu orientieren hätte, zu lösen. Der den Spruch des angefochtenen Bescheides tragende erste Teil der Bescheidbegründung ließ hingegen die Frage des Bestandes des Weges unerwähnt, obgleich sich das Vorstellungsvorbringen der mitbeteiligten Partei auch darauf bezogen hatte. Ist nun das Schweigen der belangten Behörde über die Existenz des Weges in dem Sinne zu verstehen, dass sie sich von der Angabe des Gemeinderates, der Weg werde als solcher nicht mehr benützt, bestimmen ließ, dann befindet sie sich in einem Rechtsirrtum.
Der Begriff "Weg des öffentlichen Verkehrs" wird in der Tiroler Landesbauordnung selbst nicht erläutert. Der Begriffsinhalt muss daher durch Anwendung der Auslegungsregel des § 7 ABGB, wonach bei der Entscheidung eines Rechtsfalles hilfsweise auch auf die "Gründe anderer damit verwandter Gesetze" Rücksicht zu nehmen ist, an Hand der in Tirol für öffentliche Straßen geltenden gesetzlichen Regelung, nämlich des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetz- und Verordnungsblatt für Tirol LGBl. Nr. 1/1951, bestimmt werden. Dies umsomehr, als die hier in Betracht kommenden Vorschriften von demselben Gesetzgeber stammen. (Über die Anwendung des bezeichneten Auslegungsmittels vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juli 1956, Slg. N. F. Nr. 4123/A.) Der Begriff "Weg des öffentlichen Verkehrs" wird in der Tiroler Landesbauordnung selbst nicht erläutert. Der Begriffsinhalt muss daher durch Anwendung der Auslegungsregel des Paragraph 7, ABGB, wonach bei der Entscheidung eines Rechtsfalles hilfsweise auch auf die "Gründe anderer damit verwandter Gesetze" Rücksicht zu nehmen ist, an Hand der in Tirol für öffentliche Straßen geltenden gesetzlichen Regelung, nämlich des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetz- und Verordnungsblatt für Tirol Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,, bestimmt werden. Dies umsomehr, als die hier in Betracht kommenden Vorschriften von demselben Gesetzgeber stammen. (Über die Anwendung des bezeichneten Auslegungsmittels vergleiche , etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juli 1956, Slg. N. F. Nr. 4123/A.)
Gemäß § 1 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes sind öffentliche Straßen dem Verkehr von Personen und Fahrzeugen dienende Flächen, die entweder dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benutzungsberechtigten und unabhängig von einer ausdrücklichen Erlaubnis des Verfügungsberechtigten zum Verkehr benützt werden. Soweit es sich nicht um Bundes-, Landes-, Eisenbahn-Zufahrtsstraßen und öffentliche Interessentenwege handelt, bestimmt § 33 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes außerdem, dass die im Grundbuch in der Einlage für das öffentliche Gut enthaltenen, als Weg bezeichneten Grundparzellen so lange als Gemeindestraßen zu gelten haben, bis ihnen diese Eigenschaft von der zuständigen Behörde ausdrücklich aberkannt wird. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Tiroler Straßengesetzes sind öffentliche Straßen dem Verkehr von Personen und Fahrzeugen dienende Flächen, die entweder dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benutzungsberechtigten und unabhängig von einer ausdrücklichen Erlaubnis des Verfügungsberechtigten zum Verkehr benützt werden. Soweit es sich nicht um Bundes-, Landes-, Eisenbahn-Zufahrtsstraßen und öffentliche Interessentenwege handelt, bestimmt Paragraph 33, Absatz 2, des Tiroler Straßengesetzes außerdem, dass die im Grundbuch in der Einlage für das öffentliche Gut enthaltenen, als Weg bezeichneten Grundparzellen so lange als Gemeindestraßen zu gelten haben, bis ihnen diese Eigenschaft von der zuständigen Behörde ausdrücklich aberkannt wird.
Die Akten des Verwaltungsverfahrens lassen keinen eindeutigen Schluss auf die Eigenschaft der Parzelle Nr. 4104/6 - oder eines Teiles davon - als öffentliche Straße im Sinne des Tiroler Straßengesetzes zu. Wohl kann dem - unbeglaubigten - Auszug aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 10. November 1956 entnommen werden, dass das Grundstück (das im diesbezüglichen Kaufantrag des Beschwerdeführers vom 7. Juni 1955 allerdings mit der Parzellen Nr. 4104/2 bezeichnet wurde) als öffentliches Gut offenbar der "Begehung, Befahrung, usw." diente, doch ist auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar, ob das Grundstück im Sinne des § 33 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes als Weg im Grundbuch in der Einlage für das öffentliche Gut enthalten ist, dem Grundstück die Eigenschaft als Gemeindestraße etwa aberkannt wurde oder die Eigenschaft als öffentliche Straße im Sinne des § 1 des Tiroler Straßengesetzes durch einen anderen Widmungsakt - etwa durch Zuerkennung der Eigenschaft als Gemeindestraße im Sinne des § 37 Abs. 2 lit. a des Tiroler Straßengesetzes oder durch langjährige Übung begründet wurde. Aus der Aktenlage kann ferner nicht der genaue Verlauf des in Rede stehenden Weges im Bereich des Baugrundstückes der mitbeteiligten Partei festgestellt werden. Die Akten des Verwaltungsverfahrens lassen keinen eindeutigen Schluss auf die Eigenschaft der Parzelle Nr. 4104/6 - oder eines Teiles davon - als öffentliche Straße im Sinne des Tiroler Straßengesetzes zu. Wohl kann dem - unbeglaubigten - Auszug aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 10. November 1956 entnommen werden, dass das Grundstück (das im diesbezüglichen Kaufantrag des Beschwerdeführers vom 7. Juni 1955 allerdings mit der Parzellen Nr. 4104/2 bezeichnet wurde) als öffentliches Gut offenbar der "Begehung, Befahrung, usw." diente, doch ist auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar, ob das Grundstück im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, des Tiroler Straßengesetzes als Weg im Grundbuch in der Einlage für das öffentliche Gut enthalten ist, dem Grundstück die Eigenschaft als Gemeindestraße etwa aberkannt wurde oder die Eigenschaft als öffentliche Straße im Sinne des Paragraph eins, des Tiroler Straßengesetzes durch einen anderen Widmungsakt - etwa durch Zuerkennung der Eigenschaft als Gemeindestraße im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, des Tiroler Straßengesetzes oder durch langjährige Übung begründet wurde. Aus der Aktenlage kann ferner nicht der genaue Verlauf des in Rede stehenden Weges im Bereich des Baugrundstückes der mitbeteiligten Partei festgestellt werden.
Ist aber das Baugrundstück der mitbeteiligten Partei von den Nachbargrundstücken des Beschwerdeführers durch eine öffentliche Straße im Sinne des Tiroler Straßengesetzes und damit durch einen "Weg des öffentlichen Verkehrs" im Sinne des § 5 TLBO getrennt, dann kann es nicht darauf ankommen, ob der Weg, wie es im Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde W vom 24. Mai 1967 hieß, nicht mehr als solcher benützt wird. Vielmehr hätte sich die Feststellung der rechtlichen Existenz eines "Weges des öffentlichen Verkehrs" an der oben dargestellten Rechtslage orientieren müssen. Dadurch, dass die belangte Behörde dies verkannt und ohne Klärung der bezeichneten Vorfrage in die Prüfung der Frage, ob gegenüber den Nachbargrundstücken des Beschwerdeführers die sich aus der offenen oder geschlossenen Bauweise ergebenden Grenzabstände zu gelten haben, eingegangen ist, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einem Begründungsmangel, bei dessen Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2.lit. c Z. 3 VwGG 1965 aufzuheben. Ist aber das Baugrundstück der mitbeteiligten Partei von den Nachbargrundstücken des Beschwerdeführers durch eine öffentliche Straße im Sinne des Tiroler Straßengesetzes und damit durch einen "Weg des öffentlichen Verkehrs" im Sinne des Paragraph 5, TLBO getrennt, dann kann es nicht darauf ankommen, ob der Weg, wie es im Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde W vom 24. Mai 1967 hieß, nicht mehr als solcher benützt wird. Vielmehr hätte sich die Feststellung der rechtlichen Existenz eines "Weges des öffentlichen Verkehrs" an der oben dargestellten Rechtslage orientieren müssen. Dadurch, dass die belangte Behörde dies verkannt und ohne Klärung der bezeichneten Vorfrage in die Prüfung der Frage, ob gegenüber den Nachbargrundstücken des Beschwerdeführers die sich aus der offenen oder geschlossenen Bauweise ergebenden Grenzabstände zu gelten haben, eingegangen ist, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einem Begründungsmangel, bei dessen Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2 Punkt l, i, t, c Ziffer 3, VwGG 1965 aufzuheben.
Wird die bezeichnete Vorfrage nicht im Sinne des rechtlichen Bestandes eines "Weges des öffentlichen Verkehrs", der die Grundstücke des Beschwerdeführers vom Baugrundstück der mitbeteiligten Partei trennt, gelöst, dann sind bei der Feststellung, ob im Beschwerdefall die offene oder die geschlossene Bauweise zu gelten hat, auch die vom Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren bezeichneten Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde W vom 15. Oktober 1963, 10. Juli 1965 und 13. Jänner 1966 zu berücksichtigen. Nur dann, wenn die belangte Behörde den Bestand solcher, auf die Bauweise sich beziehender Beschlüsse des Gemeinderates - von Amts wegen - prüft, würde sie ihrer im Vorstellungsverfahren gemäß § 112 der Tiroler Gemeindeordnung bezeichneten Aufgabe der Rechtskontrolle gerecht werden. Bei dieser Prüfung wird auch festzustellen sein, ob nicht als Rechtsgrundlage der bezeichneten Gemeinderatsbeschlüsse die Bestimmungen der §§ 7 oder 9 TLBO in Betracht kommen können. Wird die bezeichnete Vorfrage nicht im Sinne des rechtlichen Bestandes eines "Weges des öffentlichen Verkehrs", der die Grundstücke des Beschwerdeführers vom Baugrundstück der mitbeteiligten Partei trennt, gelöst, dann sind bei der Feststellung, ob im Beschwerdefall die offene oder die geschlossene Bauweise zu gelten hat, auch die vom Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren bezeichneten Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde W vom 15. Oktober 1963, 10. Juli 1965 und 13. Jänner 1966 zu berücksichtigen. Nur dann, wenn die belangte Behörde den Bestand solcher, auf die Bauweise sich beziehender Beschlüsse des Gemeinderates - von Amts wegen - prüft, würde sie ihrer im Vorstellungsverfahren gemäß Paragraph 112, der Tiroler Gemeindeordnung bezeichneten Aufgabe der Rechtskontrolle gerecht werden. Bei dieser Prüfung wird auch festzustellen sein, ob nicht als Rechtsgrundlage der bezeichneten Gemeinderatsbeschlüsse die Bestimmungen der Paragraphen 7, oder 9 TLBO in Betracht kommen können.
Die Kostenentscheidung gründet sich, soweit sie sich auf die Beschwerde des PK bezieht, auf § 47, § 48 Abs. 1 lit. a und b und § 49 Abs. 1 VwGG 1965 sowie Art. I Abschnitt A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers (Einheitssatz, Streitgenossenzuschlag und Umsatzsteuer) war mit Rücksicht auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes abzuweisen: Die Kostenentscheidung gründet sich, soweit sie sich auf die Beschwerde des PK bezieht, auf Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins, Litera a und b und Paragraph 49, Absatz eins, VwGG 1965 sowie Artikel römisch eins, Abschnitt A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers (Einheitssatz, Streitgenossenzuschlag und Umsatzsteuer) war mit Rücksicht auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes abzuweisen:
Hinsichtlich der Beschwerde der VR gründet sich die Kostenentscheidung auf § 47, § 48 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a und b, § 49 Abs. 2 und § 51 VwGG 1965 sowie Art. I Abschnitt B Z. 4 und Abschnitt C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965. Hinsichtlich der Beschwerde der VR gründet sich die Kostenentscheidung auf Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, Litera a und b, Paragraph 49, Absatz 2 und Paragraph 51, VwGG 1965 sowie Artikel römisch eins, Abschnitt B Ziffer 4 und Abschnitt C Ziffer 7, der Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Das Kostenbegehren der Gemeinde W war zurückzuweisen, da dieser, wie unten noch ausgeführt werden wird, die Stellung einer mitbeteiligten Partei in diesem Verfahren nicht zukam.
Die Kostenbestimmungen des § 53 Abs. 1 VwGG 1965, durch die eine Sonderregelung für den Fall getroffen wird, dass mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde anfechten, kommen hier nicht zur Anwendung, da VR ihre Beschwerde zurückgezogen hat, sodass diese ein anderes rechtliches Schicksal erfährt als die Beschwerde des PK (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1967, Zl. 2235/65). Die Kostenbestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins, VwGG 1965, durch die eine Sonderregelung für den Fall getroffen wird, dass mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde anfechten, kommen hier nicht zur Anwendung, da VR ihre Beschwerde zurückgezogen hat, sodass diese ein anderes rechtliches Schicksal erfährt als die Beschwerde des PK vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1967, Zl. 2235/65).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird noch bemerkt: Dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, im Hinblick auf die Ausführungen in einer - nicht über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten - Äußerung der "Gemeinderatsfraktion der Allgemeinen "W Liste" die Gemeinde W zur Richtigstellung ihrer, "Gegenschrift" aufzufordern, konnte der Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht Rechnung tragen, weil - wie nunmehr feststeht - die Gemeinde W in diesem Verfahren nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG 1965 besitzt. Denn gegen einen ihren Berufungsbescheid aufhebenden Bescheid der Aufsichtsbehörde steht ihr nur das Recht zu, Beschwerde zu ergreifen. Diese "potenzielle" Stellung als Beschwerdeführerin schließt es aus, in einem auf Grund der Beschwerde einer anderen Partei eingeleiteten Beschwerdeverfahren als Mitbeteiligte aufzutreten. Es sei überdies auf den Umstand hingewiesen, dass der genannten Gemeinderatsfraktion mangels Rechtspersönlichkeit (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Februar 1952, Slg. N. F. Nr. 2463/A) die Legitimation zur Abgabe selbstständiger Erklärungen fehlt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird noch bemerkt: Dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, im Hinblick auf die Ausführungen in einer - nicht über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten - Äußerung der "Gemeinderatsfraktion der Allgemeinen "W Liste" die Gemeinde W zur Richtigstellung ihrer, "Gegenschrift" aufzufordern, konnte der Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht Rechnung tragen, weil - wie nunmehr feststeht - die Gemeinde W in diesem Verfahren nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, VwGG 1965 besitzt. Denn gegen einen ihren Berufungsbescheid aufhebenden Bescheid der Aufsichtsbehörde steht ihr nur das Recht zu, Beschwerde zu ergreifen. Diese "potenzielle" Stellung als Beschwerdeführerin schließt es aus, in einem auf Grund der Beschwerde einer anderen Partei eingeleiteten Beschwerdeverfahren als Mitbeteiligte aufzutreten. Es sei überdies auf den Umstand hingewiesen, dass der genannten Gemeinderatsfraktion mangels Rechtspersönlichkeit vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Februar 1952, Slg. N. F. Nr. 2463/A) die Legitimation zur Abgabe selbstständiger Erklärungen fehlt.
Wien, am 5. Mai 1969
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000481.X00Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
06.07.2009