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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y13321;Rechtssatz
In der Regel begründen Verwaltungsrechte und Nutzungsrechte kein wirtschaftliches Eigentum. Vermag jedoch ein Steuerpflichtiger auf Grund einer besonderen Rechtsgestaltung mit einem Wirtschaftsgut wie ein Eigentümer zu schalten und walten (hier vermöge eines in einem Schenkungsvertrage vorbehaltenen Nutzungsrechtes), so ist er als dessen wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen (Hinweis E 13.11.1961,
567, 741/59 VwSlg 2530 F/1961).
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E 7.5.1969, 1814/68 #1 VwSlg 3903 F/1969;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001814.X01Im RIS seit
07.05.1969