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Polizeirecht - FrPolGNorm
PaßG 1951 §15 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die Erteilung von Sichtvermerken nach § 15 Abs 1 PassG fällt ungeachtet des Wortes "können" nicht in das freie Ermessen der Behörde. In anderen als den in § 16 PassG geregelten Fällen darf die Erteilung eines Einreisesichtvermerkes nicht verweigert werden. Die von der Behörde für ihren abweislichen Bescheid gewählte Begründung, es bestehe am Aufenthalt des Bf im Inland kein Interesse, ist nicht ausreichend dafür, dem Bf die Ausstellung eines Einreisesichtvermerkes zu versagen.Die Erteilung von Sichtvermerken nach Paragraph 15, Absatz eins, PassG fällt ungeachtet des Wortes "können" nicht in das freie Ermessen der Behörde. In anderen als den in Paragraph 16, PassG geregelten Fällen darf die Erteilung eines Einreisesichtvermerkes nicht verweigert werden. Die von der Behörde für ihren abweislichen Bescheid gewählte Begründung, es bestehe am Aufenthalt des Bf im Inland kein Interesse, ist nicht ausreichend dafür, dem Bf die Ausstellung eines Einreisesichtvermerkes zu versagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000861.X01Im RIS seit
12.06.2002Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026