RS Vwgh 1969/5/14 1754/68

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Veröffentlicht am 14.05.1969
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Rechtssatz

Von einer sorgfältigen Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kann nicht die Rede sein, wenn die Behörde, ohne die einer Partei zugestandene Frist zur Gegenäußerung abzuwarten, das Vorbringen der anderen Partei als unwiderlegt angesehen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001754.X01

Im RIS seit

13.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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